Unionsrechtliche Fragen bei urheberrechtlichen Exklusivlizenzen für die Aufführung von Spielen der UEFA-Champions-League
Die öffentliche Aufführung der Übertragung von Spielen der UEFA-Champions-League in einem Gasthaus in Österreich kann von einem Unternehmen untersagt werden, dem die UEFA für das Lizenzgebiet Österreich entsprechende exklusive Recht eingeräumt hat.
Die klagende Partei ist ein Pay-TV-Anbieter in Österreich. Sie hat von der UEFA für das Lizenzgebiet Österreich für die Spiele der UEFA-Champions-League das exklusive Recht der Übertragung und auch der Aufführung in öffentlich zugänglichen Lokalen (Bars, Restaurants, etc) erworben.
Die Beklagte betreibt in Linz ein Gasthaus, das nahezu ausschließlich von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien frequentiert wird und in dem die Heimatsprachen der Gäste, aber kaum Deutsch, gesprochen werden. Die Beklagte führte die Übertragung eines in das Exklusivrecht der Klägerin fallenden Fußballspiels ohne Bewilligung der Klägerin auf, wobei die Übertragung in einer „Balkansprache“ (bosnisch, serbisch, kroatisch), aber mit dem identen Bildmaterial erfolgte. Die Beklagte bediente sich dabei über das Internet eines als „Balkan TV“ bezeichneten Senders. Dieser Drittanbieter schloss mit der UEFA einen Vertrag ab, wonach er (nur) berechtigt ist, die Spiele der UEFA-Champions-League in Bosnien-Herzegowina auszustrahlen. Eine Zulassung durch die UEFA zur öffentlichen Aufführung in Österreich besteht nicht. Der Drittanbieter bietet sein sonstiges Programm für die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens an. Vom Drittanbieter ist keine Ausstrahlung in Österreich vorgesehen.
Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Unterlassungsbegehren der Klägerin aufgrund unionsrechtlicher Gründe abwiesen, gab der Oberster Gerichtshof der Unterlassungsklage statt. Dem Unterlassungsanspruch können keine unionsrechtlichen Einwände entgegengehalten werden.
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union sind für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Die Dienstleistungsfreiheit gilt sowohl zugunsten des Dienstleisters als auch des Dienstleistungsempfängers. Sowohl die Ausstrahlung von Fernsehsendungen wie deren Übertragung fällt in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV. Weiters sind nach Art 101 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Erteilung von territorialen Exklusivlizenzen im Urheberrecht grundsätzlich nicht unzulässig. Die Beschränkungen im Binnenmarkt dürfen aber keine absolute gebietsabhängige Exklusivität vorsehen, wenn damit jeglicher Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkunternehmern ausgeschaltet und nationale Märkte abgeschottet werden.
Eine Verletzung des unionsrechtlichen Primärrechts hängt dabei entscheidend vom Inhalt der entsprechenden Lizenzvereinbarungen ab.
Ob sich eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbaren lässt, ist grundsätzlich als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen. Ist die Zulässigkeit aber – wie hier – von tatsächlichen Umständen (insbesondere zur Ausgestaltung der Lizenzvereinbarungen) abhängig, so hat sich diese Prüfung an diesbezüglichen Parteienbehauptungen zu orientieren. Dabei trifft die Beklagte die Verpflichtung zur Behauptung entsprechender Tatsachen, weil es sich beim Einwand der Unionsrechtswidrigkeit um eine anspruchsvernichtende Einwendung handelt. Das Vorbringen der Beklagten beschränkte sich allerdings auf den Umstand, dass sie die Übertragung des Drittanbieters, der zur Austragung der Spiele der UEFA-Champions-League (nur) in einem Drittstaat berechtigt war, in Österreich aufgeführt hätten. Aus diesem Vorbringen, das nichts zum Inhalt der entsprechenden Lizenzverträge enthält, lässt sich nicht ableiten, inwieweit damit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung die nationalen Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollen.
Mit ihrer Bezugnahme auf die dem Drittanbieter in Bosnien-Herzegowina (also in einem Drittstaat) eingeräumten Lizenzrechte, die dieser in Österreich nach dem entsprechenden Lizenzvertrag nicht ausüben darf (und auch nicht ausübt), hat die Beklagte weder eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des Binnenmarkts noch einen Verstoß gegen Art 101 AEUV aufgezeigt.