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Die Förderung einer internationalen Schule durch die Republik Österreich ist wegen eines Staatsvertrags lauterkeitsrechtlich unbedenklich

 
 

Ein auf UWG gestützter Unterlassungsanspruch setzt Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.

Die Klägerinnen und ein Verein betreiben in Wien internationale Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Die beklagte Republik Österreich schloss mit mehreren Internationalen Organisationen mit Sitz in Wien (UNO, IAEO, UNIDO, CTBTO) ein völkerrechtliches Abkommen, das als Staatsvertrag veröffentlicht wurde. Im Staatsvertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Sicherung des Standorts der Internationalen Organisationen in Wien und zur (Mit‑)Finanzierung angemessener Schulbildung für die Kinder von Angestellten. In weiterer Folge schlossen die Beklagte und der (von der UNO dazu ausgewählte) Verein einen Baurechtsvertrag bis 2044 über eine Liegenschaft der Beklagten zu einem jährlichen Baurechtszins von 1.282.368 EUR, wobei die Beklagte in einem Zusatzvertrag bis zum Jahr 2024 auf den 1 EUR übersteigenden Baurechtszins verzichtete.

Die Klägerinnen begehren, der Beklagten zu verbieten, die Liegenschaft dem Verein für einen Betrag unter 4 Mio EUR im Jahr oder eine sonstige Liegenschaft unter ihrem Marktwert zu überlassen. Die Beklagte verstoße gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG, weil sie fremden Wettbewerb in marktverzerrender Weise fördere. Daneben verstoße die Beklagte gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot (Art 107, 108 AEUV).

Die Vorinstanzen gaben der Klage nicht statt.

Die außerordentliche Revision der Klägerinnen wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Der OGH hielt fest, dass die Vorinstanzen einen „Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht“ schon deshalb zutreffend verneint haben, weil die Beklagte durch die Überlassung der Liegenschaft ihre völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber den Internationalen Organisationen aus dem Staatsvertrag erfüllt hat. Dass die Republik Österreich durch die Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen damit allenfalls auch faktisch den Wettbewerb des Vereins förderte, ist ein bloßer Reflex dieser eindeutig einem anderen Zweck dienenden Tätigkeit. Das auf das Lauterkeitsrecht gestützte Begehren musste deshalb scheitern. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerinnen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf das unionsrechtliche Beihilfenrecht stützen, machen sie damit (ebenfalls) wegen der Förderung fremden Wettbewerbs eine unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG (als Rechtsbruch) geltend.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 15:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/die-foerderung-einer-internationalen-schule-durch-die-republik-oesterreich-ist-wegen-eines-staatsvertrags-lauterkeitsrechtlich-unbedenklich/)

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