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Zum Umfang der Anwendung des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes bei einem Contracting-Modell

 
 

§ 4 Abs 2 Z 2 HeizKG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass er nur den Fall erfasst, dass ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) Wärme erzeugt, die nicht nur dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch andere Gebäude (andere wirtschaftliche Einheiten) mit Wärme versorgt, also eine fern‑ oder nahwärmeähnliche Versorgung vorliegt.

Die Antragsteller begehrte die Legung einer korrekten Heizkostenabrechnung. Da die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 HeizKG auf die konkrete Contracting-Konstruktion nicht anwendbar sei, habe die Antragsgegnerin nach Kosten iSd § 3 Abs 1 HeizKG und nicht auf Basis der zwischen der GBV und dem gewerblichen Wärmeerzeuger vereinbarten Preise nach § 3 Abs 2 Z 1 HeizKG abzurechnen.

Die Vorinstanzen verneinten diesbezüglich eine inhaltliche Unrichtigkeit der Heizkostenabrechnung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem ordentlichen Revisionsrekurs Folge und trug der Wärmeabgeberin auf, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft eine formell und inhaltlich richtige Heizkostenabrechung zu legen, wobei die Energiekosten im Sinn des § 2 Z 9 HeizKG und die sonstigen Kosten des Betriebs im Sinn des § 2 Z 10 HeizKG nach § 3 Abs 1 HeizKG und nicht nach § 3 Abs 2 HeizKG auszuweisen sind.

Der Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 HeizKG stelle zwar nur darauf ab, dass ein gewerblicher Wärmeerzeuger Wärme mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt. Diese Bestimmung sei aber nicht nur nach dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch aus objektiv-teleologischer und logisch-systematischer Sicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie nur den Fall erfasst, dass der gewerbliche Wärmeerzeuger Wärme nicht nur für dieses Gebäude (diese wirtschaftliche Einheit), sondern auch zumindest ein weiteres Gebäude oder eine wirtschaftliche Einheit erzeugt, vergleichbar dem in § 4 Abs 2 Z 1 HeizKG geregelten Fall der Fern- oder Nahwärmeversorgung.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 07:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zum-umfang-der-anwendung-des-heizkg-bei-einem-contracting-modell/)

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