Entlassung wegen versuchter Aufnahme eines fremden Gesprächs mittels Handy-Aufnahmefunktion
Das heimliche Aufnehmen eines fremden Gesprächs kann den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bilden und ist im Unterschied zum solchen eines eigenen Gesprächs sogar gerichtlich strafbar.
Die Klägerin war bei der beklagten Bank Vorstandssekretärin. Sie wurde entlassen, weil sie versucht hatte, durch Liegenlassen ihres Mobiltelefons neben ihrem Bildschirm bei aktivierter Tonaufnahmefunktion ein allfälliges Gespräch zwischen dem Mitglied des Vorstands, in dessen Sekretariat sie arbeitete, und der Leiterin des Sekretariats, ihrer Vorgesetzten, in ihrer Abwesenheit aufzunehmen.
Die Vorinstanzen bestätigten die Entlassung der Klägerin.
Der Oberste Gerichtshof wies die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision zurück und führte unter anderem aus:
Nach ständiger Rechtsprechung begründet die heimliche Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten Vertrauensunwürdigkeit.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin begründete selbst das Fehlen von Rechtsprechung zur hier vorliegenden Konstellation, in der eine Angestellte ein für sie fremdes Gespräch zwischen dem Arbeitgeber (repräsentiert hier durch das Mitglied des Vorstands) und einer anderen Person (hier: vorgesetzte Angestellte) aufzunehmen versuchte, keine erhebliche Rechtsfrage.
An der Vertretbarkeit der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt, ist bereits deshalb nicht zu zweifeln, weil das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs im Unterschied zum solchen eines eigenen Gesprächs sogar gerichtlich strafbar ist.