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Geschäftsverteilung

Die Geschäftsverteilung weist Aufgaben des Obersten Gerichtshofs den einzelnen Senaten zu. Wir bieten im Folgenden einen Überblick (Geschäftsverteilung ab 1. November 2024). Einzelheiten sind hier ersichtlich.

 
 

Zivilrechtsbereich

Im Zivilrechtsbereich entscheiden die Senate 1 bis 10 über die ihnen nach einem detaillierten Verteilungsschlüssel jeweils zugewiesenen allgemeinen Zivilsachen und darüberhinaus über letztinstanzliche Rechtsmittel in Verfahren mit bestimmten, in der Geschäftsverteilungsübersicht näher bezeichneten Materienschwerpunkten. Dem 16. Senat kommen Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Kartellgerichts zu. Der 17. Senat entscheidet als Fachsenat insbesondere über Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach der Anfechtungsordnung sowie über Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Klagen über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen. Der 18. Senat erkennt als Fachsenat in Schiedssachen insbesondere über Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Den Senaten 4, 6, 8, 9, 10 und 16 werden gegebenenfalls fachkundige Laienrichter/innen nach Maßgabe der Modalitäten laut Geschäftsverteilungsübersicht zugeordnet.

Im Einzelnen stehen den Senaten (in der nachstehend bezeichneten, derzeit aktuellen Zusammensetzung) über die anteilige Zuständigkeit für allgemeine Zivilsachen hinaus zusätzlich jeweils als Fachsenat folgende Rechtsmaterien zu:

1. Senat

Vorsitzender
Senatspräsident des OGH Dr. Gottfried MUSGER

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätin des OGH
Mag. Dr. Bernhard WURDINGER
Mag. Elisabeth WESSELY-KRISTÖFEL
Dr. Roland PARZMAYR
Dr. Bettina PFURTSCHELLER

Fachsenat für

  • Rechtssachen, die Fragen der Amtshaftung und damit zusammenhängende Ersatzansprüche betreffen, insbesondere nach § 1 AHG, Art 5 MRK, dem HVG sowie Rechtssachen, die Fragen der Staatshaftung betreffen,
  • Rechtssachen wegen Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen und wegen Entschädigung für Untersuchungshaft und nach dem StEG,
  • Rechtssachen, die Fragen des Wasserrechtsgesetzes, des Fischereirechts sowie der Dienstbarkeiten nach § 496 ABGB (Recht, Wasser zu schöpfen), § 497 ABGB (Recht der Wasserleitung) sowie Ansprüche nach § 18 Abs 2 und 3 Altlastensanierungsgesetz betreffen,
  • Rechtssachen nach den §§ 81 ff EheG und §§ 24 ff EPG, nach § 98 ABGB und § 11 EPG sowie auf solche Verfahren bezogene einstweilige Verfügungen nach § 382 Z 8 lit c EO.

2. Senat

Vorsitzende
Senatspräsidentin des OGH Dr. Karina GROHMANN

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätin des OGH
MMag. Gregor SLOBODA
Dr. Raphael THUNHART
Dr. Horst KIKINGER
Mag. Daniela FITZ

Fachsenat für

  • Haftungssachen der Eisenbahnen, Kraftfahrzeuge (einschließlich der damit zusammenhängenden Haftungsfälle nach dem Bundesstraßengesetz), Schiffe und Luftfahrzeuge sowie Ersatzansprüche aus allen sonstigen Verkehrsunfällen (auch nach § 93 StVO),
  • Rechtssachen wegen Entschädigungsansprüchen nach dem Verkehrsopfergesetz, BGBl 1977/322, sowie dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz BGBl I 2007/37,
  • Rechtssachen, die Fragen des Sozialversicherungsrechts betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit des 8. oder 10. Senats gegeben ist,
  • Außerstreitige Verlassenschaftssachen, Erbteilungsklagen, Erbschaftsklagen, Rechtssachen über Ansprüche auf den Pflichtteil einschließlich jener nach § 951 ABGB, über Ansprüche auf ein Vermächtnis, über Ansprüche aus einer Schenkung auf den Todesfall und über Ansprüche nach § 14 WEG 2002, Fragen des Höferechts sowie Streitigkeiten zwischen Vor- und Nacherben.

3. Senat

Vorsitzender
Senatspräsident des OGH Hon.-Prof. Dr. Johann HÖLLWERTH

Berichterstatter
Senatspräsident/Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Hon.-Prof. Dr. Christoph BRENN, LL.M.
Dr. Martina WEIXELBRAUN-MOHR
Dr. Anneliese KODEK
Dr. Martin STEFULA

Fachsenat für

  • Exekutionssachen sowie Klagen und Anträge nach der Exekutionsordnung, soweit nicht die Zuständigkeit des 8. oder 9. Senats gegeben ist.

4. Senat

Vorsitzender
Senatspräsident des OGH Dr. Erich SCHWARZENBACHER

Berichterstatter
Vizepräsident/Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Hon.-Prof.Dr. PD Jürgen RASSI
Mag. Sabine ISTJAN, LL.M.
Mag. Sylvia WALDSTÄTTEN
Dr. Florian STIEFSOHN

Fachsenat für

  • das Lauterkeitsrecht und das Immaterialgüterrecht,
  • Rechtssachen, die das Namensrecht (§ 43 ABGB) und das Domainrecht betreffen.

5. Senat

Vorsitzender
Hofrat des OGH Mag. Raimund WURZER

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätin des OGH
Mag. Herbert PAINSI
Dr. Martina WEIXELBRAUN-MOHR
Dr. Bernhard STEGER
Dr. Bettina PFURTSCHELLER

Fachsenat für

  • Grundbuchssachen (Tagebuchzahl in erster Instanz),
  • Rechtsmittel nach dem § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 WEG 2002, § 22 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und § 12 Landpachtgesetz,
  • Rechtssachen, die Teilungsklagen von Liegenschaften nach § 843 ABGB oder § 3 Abs 1 Z 3 WEG sowie die Ausschließung von Wohnungseigentümern nach § 36 WEG 2002 zum Gegenstand haben, weiters Rechtssachen, die Klagen der Eigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer oder von einzelnen Wohnungseigentümern gegen die Eigentümergemeinschaft betreffen, sowie Rechtssachen, die Klagen eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft zum Gegenstand haben, wenn sich der Anspruch auf das WEG gründet.

6. Senat

Vorsitzender
Senatspräsident des OGH Hon.-Prof. Dr. Edwin GITSCHTHALER

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Dr. Barbara HOFER-ZENI-RENNHOFER
Dr. Irene FABER
Mag. Alexander PERTMAYR
Dr. Martin WEBER

Fachsenat für

  • Rechtssachen über Ansprüche nach §§ 77 und 78 UrhG,
  • Firmenbuchsachen und sonstige gesellschaftsrechtliche Außerstreitsachen sowie außerstreitige Angelegenheiten gemäß § 40 PSG,
  • Gesellschaftsrechtssachen im Sinn des § 51 Abs 1 Z 6 und 7 JN einschließlich gesellschaftsrechtlicher Abberufungs-, Ausschluss-, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen betreffend Rechtsträger, die im Firmenbuch eingetragen sind, sofern nicht die Zuständigkeit des 17. Senats gegeben ist,
  • Rechtssachen über Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz und nach der Datenschutzgrundverordnung, auch wenn diese Arbeitsrechtssachen iSd § 50 ASGG sind, einschließlich der über Anträge und Rechtsmittel nach § 85 GOG in der Fassung vor BGBl I 2018/32 in nicht rein strafrechtlichen Verfahren und nach § 85 GOG, soweit darin nicht eine Rechtsverletzung durch den 6. Senat behauptet wird, sowie der Verfahren über Anträge nach § 84 GOG in der Fassung vor BGBl I 2018/32 in nicht rein strafrechtlichen Verfahren, sofern der Antrag beim Obersten Gerichtshof gestellt wird und bei diesem kein Verfahren anhängig war
    oder ist,
  • Rechtssachen über Ansprüche nach § 1330 ABGB, soweit im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht auch § 7 UWG die Anspruchsgrundlage bildet,
  • Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/512, einschließlich Verfahren nach Art 10, 11 der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel-IIa-VO),
  • Rekurse gegen Bescheide der Übernahmekommission.

7. Senat

Vorsitzende
Senatspräsidentin des OGH Dr. Elfriede SOLÉ

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Mag. Dr. Bernhard WURDINGER
Mag. Martina MALESICH
Dr. Martin WEBER
Mag. Daniela FITZ

Fachsenat für

  • Rechtssachen, die Fragen des Vertragsversicherungsrechts betreffen,
  • Rechtssachen nach dem UbG, Verfahren nach dem HeimAufG und Rechtsfragen des Heimvertragsgesetzes,
  • Streitigkeiten aus Transportverträgen (ausgenommen Personenbeförderung),
  • Rechtssachen nach §§ 382b, 382c und 382d EO.

8. Senat

Vorsitzender
Senatspräsidentin des OGH Dr. Sieglinde TARMANN-PRENTNER

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
MMag. Michael MATZKA
Dr. Martin STEFULA
Dr. Raphael THUNHART
Mag. Dr. Andreas SENGSTSCHMID

Fachsenat für

  • Insolvenzsachen (S, Se, Sa, Svv, SEU, SME), Reorganisationssachen nach dem URG,
  • Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus scheckrechtlichen Rückgriffsansprüchen (§ 51 Abs 1 Z 8 JN),
  • Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG,
  • Arbeitsrechtssachen iSd § 50 ASGG sowie Anträge nach § 54 Abs 2 ASGG.

9. Senat

Vorsitzende
Senatspräsident des OGH Mag. Jörg ZIEGELBAUER

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Dr. Richard HARGASSNER
Mag. Susanne KORN
Dr. Florian STIEFSOHN
Dr. Nora WALLNER-FRIEDL

Fachsenat für

  • Arbeitsrechtssachen iSd § 50 ASGG sowie Anträge nach § 54 Abs 2 ASGG,
  • Anträge und Rechtsmittel nach § 85 GOG in der Fassung vor BGBl I 2018/32 in nicht rein strafrechtlichen Verfahren und nach § 85 GOG, soweit darin eine Rechtsverletzung durch den 6. Senat behauptet wird, sowie Verfahren über Anträge nach § 84 GOG in der Fassung vor BGBl I 2018/32 in nicht rein strafrechtlichen Verfahren, sofern der Antrag beim Obersten Gerichtshof gestellt wird und bei diesem kein Verfahren anhängig war oder ist, soweit darin eine Rechtsverletzung durch den 6. Senat behauptet wird.

10. Senat

Vorsitzender
Senatspräsident des OGH Hon.-Prof. Dr. Georg NOWOTNY

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätin des OGH
Mag. Georg SCHOBER
Dr. Andrew ANNERL
Dr. Peter VOLLMAIER
Dr. Nora WALLNER-FRIEDL

Fachsenat für

  • alle nicht dem Senat 8 zugewiesenen Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 ASGG,
  • Streitigkeiten nach § 67a Abs 13 ASVG,
  • Rechtssachen nach dem UVG.

16. Senat

Vorsitzender
Präsident des OGH Univ.-Prof. Dr. Georg KODEK, LL.M.

Berichterstatter
Hofrat/Hofrätin des OGH
Dr. Roland PARZMAYR
Dr. Andrew ANNERL

Fachsenat:

Der 16. Senat entscheidet über Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Kartellgerichts.

17. Senat

Vorsitzende
Präsident des OGH Univ.-Prof. Dr. Georg KODEK, LL.M.

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Dr. Martin STEFULA
MMag. Gregor SLOBODA
Mag. Sylvia WALDSTÄTTEN
Dr. Florian STIEFSOHN

Fachsenat für

  • Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach der Anfechtungsordnung, auch wenn sie mit Einrede geltend gemacht werden,
  • Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Klagen über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen (§§ 110, 113 IO), sofern die Rechtsstreitigkeit bereits vor dem Berufungsgericht als Prüfungsprozess geführt wurde, mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen und von Rechtssachen, die in die Fachzuständigkeit eines der Senate 1 bis 10 fallen,
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung (§ 262 Z 1 IO),
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen über Masseforderungen (§ 262 Z 2 IO),
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, Mitglieds des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders (§ 262 Z 3 IO),
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können (§ 262 Z 4 IO),
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen auf Feststellung einer Forderung als Insolvenz- oder als Masseforderung,
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen über den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 150a IO,
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen über den Anspruch von Insolvenzgläubigern gegen den Schuldner nach § 161 IO,
  • Rechtssachen aufgrund von Klagen, in denen die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auf § 63a IO gestützt wird,
  • Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach den §§ 63a, 111, 162 und 262 IO.

18. Senat

Vorsitzender
Vizepräsident des OGH Hon.-Prof. PD Dr. Jürgen RASSI

Stellvertreter und Mitglied
Senatspräsident des OGH Hon.-Prof. Dr. Georg NOWOTNY

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätin des OGH
Mag. Herbert PAINSI
Mag. Sabine ISTJAN, LL.M.
Dr. Raphael THUNHART

Fachsenat:

Der 18. Senat entscheidet über Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs und Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel des vierten Abschnitts des sechsten Teils der Zivilprozessordnung.


Strafrechtsbereich

Im Strafrechtsbereich entscheiden die Senate 11 bis 15 über die ihnen nach einem detaillierten Verteilungsschlüssel jeweils zugewiesenen allgemeinen Strafsachen und darüberhinaus über Anträge und Rechtsmittel in bestimmten, in der Geschäftsverteilungsübersicht näher bezeichneten Materienschwerpunkten. Die Senate 11 bis 15 setzen sich wie folgt zusammen:

11. Senat

Vorsitzender
Vizepräsidentin des OGH Mag. Eva MAREK

Berichterstatter
Hofrat/Hofrätinnen des OGH
Mag. Barbara FÜRNKRANZ
Dr. Clemens OBERRESSL
Dr. Eva Brenner
Mag. Robert RIFFEL

Fachsenat für rein strafrechtliche Verfahren über Anträge und Rechtsmittel nach § 85 GOG idF vor BGBl I 2018/32 und § 85a GOG, soweit darin nicht eine Rechtsverletzung durch den 11. Senat behauptet wird, sowie Verfahren über Anträge nach § 84 GOG idF vor BGBl I 2018/32, sofern der Antrag beim Obersten Gerichtshof gestellt wird und bei diesem kein Verfahren anhängig war oder ist.

12. Senat

Vorsitzender
Senatspräsidentin des OGH Dr. Helene BACHNER-FOREGGER

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Hon.-Prof. Dr. Babek OSHIDARI
Dr. Thomas HASLWANTER, LL.M. (WU)
Mag. Dr. Alice SADOGHI, PMM
Dr. Marc FARKAS

Fachsenat für Jugendstrafsachen mit Ausnahme von Beschwerden nach § 26 Abs 1 Z 11 OGH-Geo.

13. Senat

Vorsitzender
Senatspräsident des OGH Prof. Dr. Rudolf LÄSSIG

Berichterstatter
Hofrat/Hofrätinnen des OGH
Mag. Natascha MICHEL
Dr. Clemens OBERRESSL
Dr. Eva BRENNER
Dr. Daniela SETZ-HUMMEL, LL.M. (WU)

Fachsachen nach dem Finanzstrafgesetz mit Ausnahme von Beschwerden nach § 26 Abs 1 Z 11 OGH-Geo.

14. Senat

Vorsitzender
Senatspräsidentin des OGH Mag. Christa Hetlinger

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Hon.-Prof. Dr. Hagen NORDMEYER
Dr. Irene MANN
Dr. Daniela SETZ-HUMMEL, LL.M. (WU)
Dr. Thomas HASLWANTER, LL.M. (WU)

Fachsenat für

  • strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen,
  • rein strafrechtliche Verfahren über Anträge und Rechtsmittel nach § 85 GOG in der Fassung vor BGBl I 2018/32 und § 85a GOG, soweit darin eine Rechtsverletzung durch den 11. Senat behauptet wird, sowie Verfahren über Anträge nach § 84 GOG in der Fassung vor BGBl I 2018/32, sofern der Antrag beim Obersten Gerichtshof gestellt wird und bei diesem kein Verfahren anhängig war oder ist, soweit darin eine Rechtsverletzung durch den 11. Senat behauptet wird.

15. Senat

Vorsitzender
Senatspräsident des OGH Mag. Frederick LENDL

Berichterstatter
Hofräte/Hofrätinnen des OGH
Dr. Alexandra MICHEL-KWAPINSKI
Mag. Dr. Alice SADOGHI, PMM
Mag. Robert RIFFEL
Dr. Marc FARKAS

Fachsachen nach dem Mediengesetz und wegen strafbarer Handlungen gegen die Ehre und den religiösen Frieden mit Ausnahme von Beschwerden nach § 26 Abs 1 Z 11 OGH-Geo.


Weitere Aufgabenbereiche

Begutachtungssenate

Soweit der Oberste Gerichtshof nach § 11 OGHG Begutachtungen von Gesetzesentwürfen auszuarbeiten hat, erfüllt er diesen Aufgabenbereich in fünf Begutachtungssenaten. Deren Kompetenzen sind nach jenen Materien differenziert, die den bestimmten Senaten zugeteilten Sachmaterien entsprechen. Jedem der fünf Begutachtungssenate gehören sieben Richter/innen des Obersten Gerichtshofs an.

Einzelheiten sind hier  ersichtlich (S 25 ff).

Disziplinar- und Dienstgerichtssenate für Richter

Der Oberste Gerichtshof fungiert

  • als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften (§ 111 Z 5 RStDG) und als Rechtsmittelgericht in Disziplinarsachen nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sowie
  • in letzter Instanz als Dienstgericht für Richter (§ 90 Z 2 RStDG).

Die damit verbundenen Aufgaben sind auf zwei Senate mit jeweils fünf Mitgliedern verteilt:

Der Senat 1 mit dem Senatspräsidenten des OGH Hon.-Prof. Dr. GITSCHTHALER als Vorsitzenden und vier weiteren nach einem Verteilungsschlüssel befassten Richtern des OGH als weiteren Mitgliedern entscheidet in Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern des Obersten Gerichtshofs.

Der Senat 2 mit dem Präsidenten des OGH Univ.-Prof. Dr. Georg KODEK, LL.M. als Vorsitzenden und vier weiteren nach einem Verteilungsschlüssel befassten Richtern des OGH als weiteren Mitgliedern entscheidet in allen anderen dem Obersten Gerichtshof als Disziplinar- und Dienstgericht für Richterinnen und Richter zugewiesenen Angelegenheiten.

Einzelheiten sind hier  ersichtlich (S 28 f).

Disziplinar- und Dienstgerichtssenat für Notare und Notariatskandidaten

Der Oberste Gerichtshof übt in letzter Instanz die Disziplinar- und Dienstgerichtsbarkeit über Notare und Notariatskandidaten aus. Den Vorsitz im Senat 3 führt der Präsident des OGH Univ.-Prof. Dr. Georg KODEK, LL.M. .

Einzelheiten sind hier  ersichtlich (S 30 f).

Berufungssenat und Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

  • Der Berufungssenat für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Senat 19 des Obersten Gerichtshofs) entscheidet über Berufungen gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5a RAO), gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis (§ 30 Abs 4 RAO), gegen Entscheidungen nach § 34 Abs 1 und 2 RAO, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen (§ 34 Abs 3 RAO), und über die Anfechtung der Wahlen in der Plenarversammlung der Kammermitglieder gemäß § 24 Abs 1 RAO (§ 24b Abs 2 RAO).
  • Die Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Senate 20 bis 30 des Obersten Gerichtshofs) entscheiden über Rechtsmittel und Delegierungsanträge betreffend Verfahren vor den Disziplinarräten der regionalen Rechtsanwaltskammern. Die Zusammensetzung der Senate ergibt sich aus der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofs.

Einzelheiten sind hier  ersichtlich (S 32 ff).

Oberste Rückstellungskommission

Zur letztinstanzlichen Entscheidung in Rückstellungsangelegenheiten ist beim Obersten Gerichtshof die Oberste Rückstellungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidenten des OGH Univ.-Prof. Dr. Georg KODEK, LL.M. als Vorsitzenden sowie den Hofräten des OGH Mag. Raimund WURZER und Dr. Roland PARZMAYR als weiteren Mitgliedern.

 
ogh.gv.at | 21.12.2024, 14:12
(https://www.ogh.gv.at/der-oberste-gerichtshof/geschaeftsverteilung/)

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