Erste Republik
Nach dem Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie im Oktober 1918 wurde zunächst im Grundgesetz vom 22. 11. 1918 über die richterliche Gewalt die Einrichtung des OGH als oberste Instanz in Zivil- und in Strafrechtssachen verfügt, umgesetzt sodann mit dem Gesetz vom 25. 1. 1919, mit dem zur Erfüllung der dem ehemaligen österreichischen Obersten Gerichts- und Kassationshof zugewiesenen Aufgaben für das Staatsgebiet der Republik Deutschösterreich in Wien ein Oberster Gerichtshof eingerichtet wurde. Endgültig verfassungsrechtlich abgesichert wurde der OGH schließlich durch Art 92 Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1920, wobei sich sein Wirkungsbereich territorial damals auf 3 OLG-Sprengel, nämlich Wien, Graz und Innsbruck, erstreckte (Linz kam als 4. OLG erst am 1. 4. 1939 dazu).
Durch den Brand des Justizpalasts am 15. 7. 1927 wurde ein Großteil der Räumlichkeiten des OGH vernichtet. Bis zur Wiederherstellung des Justizpalastes zu Beginn der Dreißigerjahre war der Gerichtshof provisorisch im Gebäude in der Herrengasse 17, Wien 1, untergebracht.