OGH |
9 ObA 105/20m |
28.09.2021 |
Urteile und Beschlüsse des OGH
Gegenstand der Organhaftung ist das Einstehenmüssen für Schäden, die dem Rechtsträger durch die Verletzung der Dienstpflichten des Organs entstanden sind. Der Schutzzweck der Norm bedeutet im Zusammenhang mit der Organhaftung, dass Sinn der verletzten Norm gewesen sein muss, die Schädigung jener öffentlichen Interessen zu vermeiden, die das Organ für den Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich zu schützen hat. Aufgabe des Wahlleiter(-Stellvertreters) ist es, für die Einhaltung der Wahlrechtsbestimmungen, darunter auch § 14a BpräsWG, zu sorgen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und entsteht dem Rechtsträger, für den das Organ tätig wurde, ein unmittelbarer Schaden dadurch, dass die Wahl wiederholt werden muss, ist auch der Schutzzweck der Norm zu bejahen.