Disziplinarsache: § 11 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) – und (k)ein Ende?
Zur Notwendigkeit zum Schutz vor Rechtsnachteilen. .
Der Rechtsanwalt kündigte das Vollmachtsverhältnis gegenüber seinen Klienten (die sich als vor dem Bezirksgericht Beklagte wegen Mietzinsrückständen – trotz mehrmaliger Ladungen – nie zur Parteienvernehmung einfanden) fünf Tage vor der nächsten Tagsatzung und vertrat seine Mandanten in dieser Tagsatzung nicht mehr.
Der Disziplinarrat sah allein in diesem Verhalten die Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO verletzt.
Dem Erkenntnis fehlt allerdings jede Feststellung zur Frage, warum – gerade in diesem Verfahren vor dem Bezirksgericht, in dem sich die Parteien auch selbst vertreten können – eine weitere anwaltliche Vertretung der Mandanten notwendig gewesen wäre, um von ihnen einen Rechtsnachteil abzuwenden.
Die Notwendigkeit weiterer Vertretung zum Schutz vor Rechtsnachteilen ist allerdings nach der Maßfigur des an § 9 Abs 1 RAO orientierten Rechtsanwaltes fallkonkret zu ermitteln und festzustellen, um zu einem Schuldspruch zu gelangen.
Nach Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses wurde daher Verfahrensergänzung angeordnet.