§ 27 Konsumentenschutzgesetz, der ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers für „Vorauszahlungskäufe“ unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorsieht, ist auf Fremdwährungskredite nicht anwendbar
Diese Bestimmung soll den Verbraucher vor Verträgen über bewegliche Sachen schützen, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstandes oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrages nicht ermöglicht, und gibt ihm das Recht, sich bis zur Erfüllung des Vertrags allein schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen zu lösen.
Die Klägerin investierte im Jahr 2006 im Rahmen eines Veranlagungsmodells in ein Finanzprodukt, das unter anderem aus einem endfälligen Fremdwährungskredit mit der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitals zum 30. 6. 2026 bestand.
Mit ihrer Klage machte sie unter anderem den Rücktritt vom Vertrag geltend, den sie auch auf die Regelung des § 27 Konsumentenschutzgesetz stützte. Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Bei der Erfüllung eines Kreditvertrags werden die Rückführung der Kreditsumme und das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Darlehens geschuldet. Der Devisenerwerb beim Fremdwährungskredit dient dem Zweck, die Kreditverbindlichkeit zu tilgen, und macht das Kreditverhältnis schon deshalb nicht zu einem dem Kaufvertrag ähnlichen Geschäft, weil es nicht um einen mit der Abstattung eines Kaufpreises in Teilbeträgen für Waren, die entweder erst durch einen der Vertragsteile zu bestimmen ist, oder deren Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt wurde, vergleichbaren Geschäftsinhalt geht. Selbst wenn man, wie die Klägerin, den Charakter des Gesamtgeschäfts vernachlässigt und primär auf den Ankauf der für die Tilgung notwendigen Devisen abstellt, kommt die angestrebte (analoge) Anwendung dieses Rücktrittsrechts auf einen Fremdwährungskredit nicht in Betracht.