§ 28a Abs 4 Z 1 Suchtmittelgesetz „Straftat“
Historisches Geschehen, nicht rechtliche Kategorie. .
Die Voraussetzungen der Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 1 Suchtmittelgesetz (SMG) sind erfüllt, wenn der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierende Täter eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG begeht und bereits einmal wegen eines dem Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG subsumierten Verhaltens verurteilt wurde, gleich ob dabei zusätzlich auch qualifizierende (Abs 2, 4 und 5) oder privilegierende (Abs 3) Umstände anzunehmen waren.