§ 35c StAG – auch bei Strafausschließungsgründen
Die Staatsanwaltschaft hat von einem Ermittlungsverfahren auch dann nach § 35c StAG abzusehen, wenn das angezeigte Verhalten zwar tatbestandsmäßig ist, Ermittlungen aber wegen eines Strafausschließungsgrundes nicht in Betracht kommen.
Der OGH wies einen unzulässigen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO), der sich gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung richtete, zurück. Aus diesem Anlass bezog er gegen einen Erlass des BMJ Position und traf die obige Klarstellung zum Anwendungsbereich des § 35c StAG.
Würde eine Staatsanwaltschaft nach dieser Ansicht verfehlt „nach § 190 Z 1 StPO einstellen“ und über die Möglichkeit eines Antrags auf Fortführung informieren, hätte das Gericht einen solchen als unzulässig zurückzuweisen.