Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

§ 39 Firmenbuchgesetz (FBG) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB

 
 

Die klagende Krankenkasse begehrte vom Beklagten die Bezahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft. Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft wurde mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen. Dies zog gemäß § 39 Abs 1 FBG die Auflösung der Gesellschaft nach sich. Obwohl das Vermögen der Gesellschaft weiterhin nicht ausreichte, um ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beschäftigte sie die Dienstnehmer wie bisher weiter.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit Teilurteil für Zeiträume nach Abweisung des Konkursantrages und hob es hinsichtlich davor liegender Zeiträume auf. Der OGH gab der Revision des Beklagten gegen das Teilurteil nicht Folge.

§ 39 FBG erlegt durch die angeordnete Auflösung der Gesellschaft den persönlich haftenden Gesellschaftern einer OHG die Verhaltenspflicht auf, sich nach Rechtskraft des den Konkursantrag abweisenden Beschlusses im Interesse des Gläubigerschutzes nicht mehr am Geschäftsverkehr zu beteiligen, um damit zu verhindern, dass weitere Verbindlichkeiten eingegangen werden, die offenbar nicht erfüllt werden können. § 39 FBG ist daher als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB aufzufassen. Der Beklagte hat durch die unveränderte Weiterführung der Geschäfte der OHG gegen die ihm auferlegte Pflicht, die aufgelöste Gesellschaft nur mehr der Abwicklung und ihrer Beendigung zuzuführen, verstoßen und dadurch die Klägerin hinsichtlich der im Teilurteil genannten Beiträge geschädigt, da diese nicht von der zahlungspflichtigen Gesellschaft geleistet werden können. Ihm ist insofern zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er haftet daher persönlich aus dem Titel des Schadenersatzes für die Schäden, die er selbst durch seine schuldhafte Verletzung des Schutzgesetzes verursacht hat.

Zum Volltext im RIS: Bitte hier klicken

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/%c2%a7-39-firmenbuchgesetz-fbg-ist-ein-schutzgesetz-im-sinne-des-%c2%a7-1311-abgb/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710