§ 4 Abs 5 TilgungsG bei nachträglicher Straffestsetzung nach dem Jugendgerichtsgesetz
Analoge Anwendung der Tilgungsbestimmung im Fall der §§ 15, 16 JGG .
Verurteilungen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, gelten nach § 4 Abs 5 erster Satz TilgG nicht als gesonderte Verurteilungen.
Kommt es zufolge neuerlicher Delinquenz (§ 15 Abs 1 erster Satz JGG) zu einer nachträglichen Straffestsetzung, ist § 4 Abs 5 TilgG analog anzuwenden, weil das Gesetz insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen nach § 28 StGB vorsieht (§ 494a Abs 1 Z 3).