10 Klauseln eines Kreditkartenunternehmens gesetzwidrig
Der Oberste Gerichtshof prüfte in einem Verbandsprozess die Zulässigkeit der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Oberste Gerichtshof hielt – wie auch die Vorinstanzen – insbesondere folgende Klauseln für rechtswidrig:
• Verbot der Rückerstattung in bar: Keine sachliche Rechtfertigung besteht für die Verpflichtung des Verbrauchers, vom Vertragsunternehmen keine Rückerstattung von Bargeld anzunehmen, sondern ihn lediglich auf die Rückerstattung durch eine Gutschrift auf sein Kartenkonto zu verweisen.
• Sperre der Kreditkarte, wenn das Kreditkartenunternehmen ein „beträchtlich erhöhtes Risiko“ annimmt, dass der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen werden könnte: Dieser Sperrgrund kommt nur im Fall einer Kreditgewährung durch das Kreditkartenunternehmen in Betracht und erfordert eine Präzisierung, was unter einem „beträchtlich erhöhten Risiko“ zu verstehen ist.
• Wechselkurs: Die Klausel, die vorsieht, dass ein Fremdwährungsumsatz zu jenem Wechselkurs umgerechnet wird, der auf der Homepage des Kreditkartenunternehmens aufscheint, widerspricht dem Gebot der Neutralität bei der Umrechnung von Fremdwährungen.
• Kosten für Mahnschreiben: Mahnspesen, die dem Konsument auch vorgeschrieben werden könnten, wenn ihn am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft, und die in Rechnung gestellt werden, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird, sind unzulässig.
• Haftung des Hauptkarteninhabers: Die Klausel betreffend die Haftung für Zusatzkarten ist gröblich benachteiligend, weil bei konsumentenfeindlicher Auslegung interpretiert werden kann, dass die Haftung über die mit dem Hauptkarteninhaber vereinbarte Ausgabenobergrenze hinausgeht.
• Haftungsausschluss bei bloßen Vermögensschäden: Die Klausel, die den Ersatz reiner Vermögensschäden und (nicht näher konkretisierter und daher unklarer) Folgeschäden bei leicht fahrlässigem Verhalten des Kreditkartenunternehmens ausschließt, ist rechtswidrig, weil die Freizeichnung des Kreditkartenunternehmens auch bei der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt und die verursachten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade solche im Vermögen des Kunden sind.
• Zustimmung zur Datenübermittlung: Eine intransparente Erfassung und Weitergabe persönlicher Daten von Kunden ist unzulässig.
• Entbindung vom Bankgeheimnis: Die wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt das nicht.
• Gebühr bei Zusendung durch die Post: Das Kreditkartenunternehmen darf für die Zustellung der Kontoauszüge mit der Post keine „Gebühr für die Bereitstellung von Kontoauszügen“ verrechnen.