Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

100 Euro als Obergrenze für die „Geringwertigkeit“ einer Sache

 
 

Ein Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Raubes zweier Mobiltelefone, ohne Feststellungen über deren Wert zu treffen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten dahin Folge, dass er dem Erstgericht auftrug, zu prüfen, ob infolge Geringwertigkeit der Raubbeute nur ein – mit geringerer Strafe bedrohter – sogenannter „minderschwerer“ Raub (§ 142 Abs 2 StGB) vorgelegen wäre.

Dabei führte er zur – zuvor (seit 1989) von der Rechtsprechung mit 1.000 S angenommenen und auch für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Entwendung bedeutsamen – Obergrenze für die Annahme „geringen Werts“ einer Sache aus:

Bei der Beurteilung, ob der Wert einer Raubbeute als „gering“ anzusehen ist, ist mit Blick auf die – bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 – durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3 % sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB nunmehr von einem Betrag von rund 100 Euro als Obergrenze auszugehen. Da hinsichtlich der Frage der Geringwertigkeit unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit des Schadens für die Betroffenen ein objektiv-individueller Maßstab anzulegen ist, können opferbezogene Faktoren aber eine Unterschreitung dieser Grenze bewirken.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/100-euro-als-obergrenze-fuer-die-geringwertigkeit-einer-sache/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710