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30-jährige Verjährung für Zusage eines Primararztes gegenüber nachgeordneten Ärzten

 
 

30-jährige Verjährung für Zusage eines Primararztes gegenüber nachgeordneten Ärzten, die Sonderklassegebühren auf sie aufzuteilen.

Der Kläger war von Juli 1987 bis Dezember 1994 als „nachgeordneter“ Arzt in der vom beklagten Primararzt geleiteten Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig. Nach einem Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1995 teilte die Verwaltungsdirektion des Krankenhauses dem Beklagten mit, ihm einen Betrag von rd. 3,25 Mio ATS für die Behandlung von Sonderklassepatienten zu überweisen; der Beklagte sei aber verpflichtet, die den nachgeordneten Ärzten gebührenden Anteile auf diese aufzuteilen. Der Beklagte betonte gegenüber diesen Ärzten immer wieder, dass er wegen einer – 2008 schließlich abgewiesenen – Rückforderungsklage des Krankenhausträgers noch keine Zahlungen leisten könne, sie aber ihre Anteile bekommen würden und das Geld gut verzinst auf seinem Konto sei.

Der Kläger begehrte in der Folge für sich und weitere 18 Ärzte Zahlung, die der Beklagte als verjährt erachtete.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe die Ansprüche mehrfach anerkannt und die Verwahrung der Gelder bis zum Ende des Rechtsstreits mit dem Krankenhausträger zugesagt. Dafür betrage die Verjährung 30 Jahre. Das Berufungsgericht meinte, der Beklagte habe seine Zahlungspflicht nur deklarativ anerkannt. Er sei durch die Überweisung aber ungerechtfertigt bereichert, weshalb die 30jährige Verjährungsfrist gelte.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Verjährungsfrist im Ergebnis. Die Abgrenzung zwischen einem deklarativen und einem konstitutiven Anerkenntnis ist danach vorzunehmen, ob durch eine Erklärung bestehende Unsicherheiten beseitigt werden sollen. Bei Beurteilung der Unsicherheiten aus der Frage der Sonderklassegebühren berücksichtigte der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, der verschiedene landesgesetzliche Regelungen, nach denen der Krankenanstaltenträger namens der Ärzte die diesen gebührenden Sonderklassegebühren hereinzubringen habe, dahin auslegt, dass es sich nicht um Ansprüche des Arztes, sondern der Krankenanstalt handelt. Das Verhältnis zwischen Krankenhausträger bzw Abteilungsleiter und ihren nachgeordneten Ärzten ist als vertragliche Vereinbarung zu interpretieren und nach den konkreten Verhaltensweisen zu beurteilen. Im Ergebnis liegt daher eine unklare zweifelhafte Situation für die nachgeordneten Ärzte vor, die nach den Erklärungen des Beklagten keinerlei Anlass hatten, ihre Ansprüche gegenüber dem Krankenhausträger geltend zu machen, sondern davon ausgehen konnten, dass der Beklagte ihre Anteile für sie verwalte und ihre Ansprüche anerkenne. Für ein solches konstitutives Anerkenntnis gilt die 30jährige Verjährungsfrist.

Aufteilung und Höhe der Ansprüche müssen im weiteren Verfahren geklärt werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/30-jaehrige-verjaehrung-fuer-zusage-eines-primararztes-gegenueber-nachgeordneten-aerzten/)

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