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Abfertigung kann auf Betriebspension angerechnet werden, sodass die Betriebspension ruht

 
 

Erhält der Arbeitnehmer anlässlich seines Ruhestands eine Abfertigung, so kann bei entsprechender Vereinbarung die Abfertigung in voller Höhe auf einen vertraglichen Pensionszuschuss angerechnet werden. Eine derartige Ruhensbestimmung ist wirksam.

Der Kläger war bei der beklagten Landwirtschaftskammer beschäftigt. Zwischenzeitlich wurde er in den dauernden Ruhestand versetzt. Aus diesem Anlass erhielt der Kläger eine Abfertigung ausbezahlt. Er hat zudem Anspruch auf eine Kammerpension (einen vertraglichen Pensionszuschuss). Nach der – als Vertragsschablone geltenden – Dienstordnung der Beklagten ruht die Kammerpension so lange, bis die Höhe der Abfertigung erreicht ist.

Der Kläger begehrt die Auszahlung der Kammerpension. Er bestreitet die Gültigkeit der Ruhensbestimmung in der Dienstordnung; diese verstoße gegen zwingende Regelungen des Abfertigungsrechts.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:

Sollen aufgrund einer gesetzlichen Regelung für privatrechtliche Dienstverhältnisse von einem bestimmten Organ erlassene Dienstvorschriften gelten, so stellen diese Dienstvorschriften (Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen) sogenannte Vertragsschablonen dar, die die Vertragspartner binden. Wird auf die Dienstvorschriften „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, so handelt es sich um einen Änderungsvorbehalt zugunsten des Dienstgebers im Sinn eines Gestaltungsrechts, der vom Dienstgeber nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung für den Dienstnehmer kommt. Für die Wirksamkeit einer Änderung von Dienstvorschriften als Vertragsschablonen ist entscheidend, dass die jeweiligen Vorschriften veröffentlicht wurden und dem Dienstnehmer Gelegenheit gegeben wurde, sich darüber Kenntnis zu verschaffen.

Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall erfüllt. Die Änderungen der zugrunde liegenden Vertragsschablone durch die Beklagte sind damit wirksam zustande gekommen. Die in Rede stehende Ruhensbestimmung für die Kammerpension ist daher auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwenden.

Die Anrechnung einer (vertraglichen) Pension auf die Abfertigung ist nur insoweit zulässig, als eine zeitliche Kongruenz zwischen Pensionsleistung und Abfertigung besteht. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil nicht die Kammerpension auf die Abfertigung angerechnet wird. Vielmehr geht es um den umgekehrten Fall (Anrechnung der Abfertigung auf Versorgungsleistungen). Die Abfertigung kann aber in voller Höhe auf einen vertraglichen Pensionszuschuss angerechnet werden.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abfertigung-kann-auf-betriebspension-angerechnet-werden-sodass-die-betriebspension-ruht/)

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