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Abfindung für eine Witwenpension trotz Witwenpensionsbezug in der Türkei

 
 

Der am 6.8.2005 verstorbene Ehegatte der Klägerin hat im Jahr 1965 in Österreich gearbeitet und insgesamt acht Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben. 

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung für eine Witwenpension nach § 269 ASVG lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt mit der Begründung ab, die Klägerin erhalte in der Türkei eine Witwenpension.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren der Klägerin statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Er verwies zusammenfassend darauf, dass nach Art 18 des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über soziale Sicherheit bei Vorliegen einer österreichischen Versicherungszeit von – wie im vorliegenden Fall – weniger als zwölf Versicherungsmonaten ein Anspruch auf eine österreichische Leistung grundsätzlich nicht zustande komme, es sei denn, dass – wie im vorliegenden Fall – nach den österreichischen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Gewährung einer Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG allein aufgrund der österreichischen Versicherungszeiten bestehe. Die gleichzeitige Zuerkennung einer Witwenpension aus der Versicherung des Vertragsstaates (Türkei) schließe die Gewährung der Abfindung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abfindung-fuer-eine-witwenpension-trotz-witwenpensionsbezug-in-der-tuerkei/)

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