Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Abgesonderte Verhandlung und Entscheidung bedeutet grundsätzlich selbständige Anfechtbarkeit mit eigener Rechtsmittelfrist

 
 

Wird über eine Prozesseinrede abgesondert verhandelt und entschieden, so ist bei Zweifeln über die sofortige Weiterverhandlung in der Hauptsache von der selbständigen Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Prozesseinrede auszugehen.

Die Beklagte erhob im Verfahren vor dem Erstgericht die Einrede, dass das Erstgericht „unzuständig“ sei, weil die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen hätten; zuständig sei daher das Schiedsgericht.

Das Erstgericht hat über diese Prozesseinrede abgesondert verhandelt und im Anschluss daran einen (gesonderten) Beschluss gefasst, mit dem die Prozesseinrede verworfen wurde. Dieser Beschluss wurde schriftlich ausgefertigt und den Parteien zugestellt.

Gegen diesen Beschluss des Erstgerichts erhob die Beklagte keinen gesonderten Rekurs; vielmehr bekämpfte sie den Beschluss gemeinsam mit der Berufung gegen das Urteil.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten als verspätet zurück.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus: Wird über eine Prozesseinrede abgesondert verhandelt und entschieden (im Sinn einer Verwerfung der Einrede), so ist der Beschluss grundsätzlich abgesondert anfechtbar.

Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gericht nach Verkündung dieses Beschlusses anordnet, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen wird. In diesem Fall ist die verkündete Entscheidung in die Hauptsachenentscheidung aufzunehmen und nur mit dem Rechtsmittel gegen diese Entscheidung anfechtbar.

Dafür ist vorausgesetzt, dass gleichzeitig mit der Verkündung des Beschlusses über die Verwerfung der Prozesseinrede der sofortige Eintritt in die Hauptsache angeordnet wird. Der Zweck dieser Anordnung besteht darin, den Parteien eine klare Vorgabe für ihre Rechtsmittelmöglichkeit zu geben. Auch diese Anordnung muss mit hinreichender Deutlichkeit und für die Parteien klar erkennbar erfolgen. Das Gericht muss daher bei Verkündung des Beschlusses, mit dem die Prozesseinrede nach abgesonderter Verhandlung verworfen wird, klar zu erkennen geben, dass es keine Vorabklärung über die Frage der Prozesseinrede wünscht und daher nicht die rechtskräftige Entscheidung darüber abwarten will.

Im Anlassfall hat das Erstgericht nach abgesonderter Verhandlung und Entscheidung über die Prozesseinrede die mündliche Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckt. Darin ist keine klare Anordnung über den sofortigen Eintritt in die Hauptsache gelegen.

Das Rekursgericht hat daher zutreffend beurteilt, dass der Beschluss des Erstgerichts, mit dem es die Prozesseinrede der Beklagten verworfen hat, gesondert anfechtbar war.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abgesonderte-verhandlung-und-entscheidung-bedeutet-grundsaetzlich-selbstaendige-anfechtbarkeit-mit-eigener-rechtsmittelfrist/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710