Abgrenzung zwischen Flächenmiete und kündigungsgeschützter Raummiete
Ein Fischereiverein mietete ein Seegrundstück (550 m²) mit Holzhütte (25 m²) und beanspruchte Kündigungsschutz nach dem MRG.
Ein Fischereiverein hatte ein Seegrundstück mit einer Fläche von 550 m² gemietet, worauf ein Holzstadl mit einer Grundfläche von rund 25 m² stand, welcher – wie die übrige Liegenschaft – zum Lagern der Boote und des Fischereigeräts diente.
Dem Räumungsbegehren der Liegenschaftseigentümer hielt der Verein ua entgegen, das Bestandverhältnis sei wegen der mitgemietete Holzhütte und der Jahre später an deren Stelle errichteten, größeren Remise (81 m²) als dem MRG unterliegende und daher kündigungsgeschützte Raummiete anzusehen.
Das Erstgericht verneinte den Kündigungsschutz des MRG und gab dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bejahte den Kündigungsschutz des MRG und wies das Räumungsbegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof verpflichtete den Fischereiverein zur Räumung und stellte die Gründsätze für die Abgrenzung zwischen Flächenmiete einerseits und dem MRG unterliegender, kündigungsgeschützter Raummiete andererseits dar.