Abhebung eines größeren Bargeldbetrags am Bankschalter
Bank(mit)haftung gegenüber einem am Heimweg überfallenen Kunden nach Abhebung (an einsehbarem, ohne Sichtschutzeinrichtungen ausgestattetem Kassenschalter) und Mitnahme eines größeren Bargeldbetrags.
Die Klägerin wurde am Heimweg von der Bank, 500 m von dieser entfernt vor dem Eingang ihres Wohnhauses, von drei Männern überfallen. Ihr wurden EUR 28.000 gewaltsam geraubt, die unmittelbar zuvor von der beklagten Bank ausbezahlt wurden. Die Klägerin begehrte den Ersatz von EUR 24.000 (EUR 4.000 waren von einer Versicherung erstattet worden) wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen fehlender Sichtschutzeinrichtungen in der Geschäftsräumlichkeit der Bank, in der sie bei der Geldabhebung von einem Komplizen der späteren Räuber ausgespäht worden sei.
Die Beklagte behauptete eine ausreichende Aufklärung und wandte ein Mitverschulden mit der Begründung ein, dass die Klägerin selbst für ihren Heimweg Sicherheitsmaßnahmen zu treffen gehabt hätte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren wegen gleichteiligen Verschuldens nur zur Hälfte statt. Es lastete der Bank eine Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlende Sichtschutzeinrichtungen oder aber die Alternative einer Auszahlung in einem abgesonderten Raum an, der Klägerin hingegen deren unvorsichtiges Verhalten bei der Auszahlung und beim Heimweg zu Fuß. Sie hätte ein Taxi benutzen können.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Bank habe die Verletzung von Aufklärungspflichten und fehlende Sicherheitseinrichtungen, etwa durch Beistellen von Sicherheitsbeamten auch auf dem Heimweg, zu vertreten. Ein Mitverschulden der Klägerin sei zu verneinen. Der Transport des Geldes am Körper sei die beste Sicherungsmaßnahme.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.
Bei fehlenden Sichtschutzeinrichtungen im Kassenbereich müsse die Bank bei der Auszahlung höherer Bargeldbeträge alternativ eine diskrete Auszahlung in einem abgesonderten Nebenraum anbieten. Über bereits in der Vergangenheit in Banknähe stattgefundene Überfälle und das dadurch bedingte höhere Risiko hätte die Kundin informiert werden müssen. Diese habe allerdings zu vertreten, dass sie das Geldkuvert gut einsehbar bis zum Geschäftseingang getragen, dort auf den Kinderwagen gelegt und erst danach unter ihrem „T-Shirt“ versteckt habe, wodurch sich ein krimineller Beobachter Klarheit über den Auszahlungsvorgang verschaffen habe können.