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Ablehnung der Ausführung eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zur Trauerfeier für die verstorbene Mutter

 
 

OGH gewährt Grundrechtsschutz nach § 363a StPO durch inhaltliche Prüfung der Behauptung einer Verletzung des Art 8 MRK.

Das Landesgericht wies den Antrag eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf Ausführung zur (nur 2 ½ Stunden nach Antragstellung stattfindenden) Trauerfeier für dessen verstorbene Mutter ab, weil dies ohne Beeinträchtigung des Dienstes in der Anstalt nicht möglich gewesen wäre (§ 98 Abs 2 StVG). Das Oberlandesgericht gab der dagegen gerichteten Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge.

Der vom Beschuldigten mit Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO unter Behauptung einer Verletzung des Art 8 MRK angerufene Senat 14 des OGH sah sich – im Sinn einer sachgerechten Wahrnehmung seiner seit 2006 verstärkt ausgeübten Rolle als Grundrechtsgericht – dazu veranlasst, zu erkennen, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte als jenes des Art 5 MRK (für den das Grundrechtsbeschwerdegesetz eine abschließende Regelung darstellt und dessen Geltendmachung mit Erneuerungsantrag daher nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen ist) während eines Freiheitsentzugs – sieht man von den Fällen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (§ 16a StVG) ab – beim OGH mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann.

Nach inhaltlicher Prüfung verneinte das Höchstgericht jedoch den behaupteten Verstoß gegen Art 8 MRK, sodass dem Erneuerungsantrag kein Erfolg beschieden sein konnte.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ablehnung-der-ausfuehrung-eines-in-untersuchungshaft-befindlichen-beschuldigten-zur-trauerfeier-fuer-die-verstorbene-mutter/)

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