Ablehnung der Übernahme einer Erwachsenenvertretung durch einen Rechtsanwalt
Die Übernahme der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann von einem Rechtsanwalt oder Notar abgelehnt werden, wenn die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Dass der Betroffene immer wieder Handlungen setzt, die in Zukunft Verfahren jeglicher Art nach sich ziehen könnten, steht einer erfolgreichen Ablehnung nicht entgegen.
Der bisher für den Betroffenen bestellte Erwachsenenvertreter – ein Mitarbeiter eines Sozialvereins – ersuchte um Enthebung, weil er sich „der Herausforderung nicht mehr gewachsen“ fühlte. Der an seiner Stelle vom Erstgericht als Erwachsenenvertreter in Aussicht genommene Rechtsanwalt lehnte die Übernahme insbesondere ab, weil die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere.
Dennoch wurde er von den Vorinstanzen zum neuen Erwachsenenvertreter für den Betroffenen bestellt. Das Rekursgericht verwies darauf, dass der Betroffene immer wieder Handlungen setzt, die Verfahren jeglicher Art nach sich ziehen könnten. So habe er etwa seinen Wohnplatz im Wohnheim verloren, weil er in seinem Zimmer gezündelt, eine Mitarbeiterin des Sozialvereins an der Hand verletzt und die Seitenscheibe eines PKW eingeschlagen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Rechtsanwalt gegen seine Bestellung erhobenen Rechtsmittel Folge und trug dem Erstgericht auf, einen anderen neuen Erwachsenenvertreter zu bestellen.
Rechtsanwälte oder Notare müssen gerichtliche Erwachsenenvertretungen grundsätzlich übernehmen, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe vorliegt. Der Rechtsanwalt berief sich vorliegend zu Recht auf den Ablehnungsgrund, dass die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Dieses Ablehnungsrecht würde unterlaufen, wollte man die bloß abstrakte Möglichkeit, dass in Zukunft Prozesse und Verfahren anfallen, dafür genügen lassen, dass zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind. Vielmehr müssen diese Angelegenheiten aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein. Aktuell gibt es aber weder eine Angelegenheit, die von einer Person ohne juristische Ausbildung nicht eigenständig erfüllt werden könnte, noch ist eine solche konkret abzusehen.