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Ablehnung eines 50-jährigen Bewerbers mit dem Hinweis, er sei für die Stelle „zu alt“

 
 

Dass die ausgeschriebene Stelle bisher nicht besetzt wurde, ändert nichts am Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters.

Der 50-jährige Kläger bewarb sich auf ein von der Beklagten geschaltetes Stelleninserat als Außendienstmitarbeiter. Er verfügte über sämtliche in der Stellenausschreibung geforderten Kriterien. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten erstmals die Bewerbungsunterlagen des Klägers mit E‑Mail erhalten hatte, teilte er dem Kläger drei Minuten später mit, dass dieser für die Stelle zu alt sei.

Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG).

Die Beklagte bestritt unter anderem, dass schon begrifflich nicht von einer Diskriminierung gesprochen werden könne, weil die ausgeschriebene Stelle bis heute nicht besetzt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof ist der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt. Folgendes ist hervorzuheben:

Das GlBG verbietet unter anderem jede Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person zB aufgrund des Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Die Definition der unmittelbaren Diskriminierung erfordert es, dass jeweils eine Vergleichsperson gefunden wird. Dass diese Vergleichsperson dann eine „hypothetische“ sein muss, wenn sich nur eine Person bewirbt oder ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ nur eine Person das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ergibt sich schon aus dem Gesetz („erfahren würde“ [§ 19 Abs 1 GlBG]).

Da der Kläger die ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten wegen seines Alters nicht erhalten hat, wurde er wegen seines Alters diskriminiert, also gegenüber einem vergleichbaren jüngeren Bewerber benachteiligt. Dies muss aber – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ¬- nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde. Dass die ausgeschriebene Stelle bisher nicht besetzt wurde, ändert daher nichts am Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ablehnung-eines-50-jaehrigen-bewerbers-mit-dem-hinweis-er-sei-fuer-die-stelle-zu-alt/)

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