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Abriss eines Servitutswegs

 
 

Zur Wiederherstellung eines zerstörten Servitutswegs ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der an der widerrechtlichen Störung mitgewirkt hat.

Das Haus der Klägerin ist über einen Servitutsgehweg aufgeschlossen, der über das Grundstück der beiden Beklagten führt. Der Erstbeklagte riss diesen Weg eines Tages eigenmächtig ab und wollte ihn in einen anderen Bereich seines Gartens verlegen. Die Zweitbeklagte, die nur zu 15% Miteigentümerin des belasteten Grundstücks ist, erfuhr von dieser Aktion des Erstbeklagten erst im Nachhinein und hatte selbst nichts dazu beigetragen.

Die Klägerin begehrte, beide Miteigentümer des dienenden Grundstücks zur Wiedererrichtung des Plattenwegs an der ursprünglichen Stelle und zur Unterlassung künftiger Störungen zu verpflichten.

Das Erstgericht gab der Klage nur gegen den Erstbeklagten statt und wies sie gegenüber der Zweitbeklagten ab, weil diese an der Störung der Servitut nicht mitgewirkt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nur wenn im Verfahren das Bestehen oder Nichtbestehen eines Servitutsrechts strittig sei, müsse eine einheitliche Entscheidung gegenüber sämtlichen Miteigentümern der betroffenen Grundstücke ergehen. Sei das Bestehen der Servitut aber unstrittig und gehe es nur um eine Störung der Ausübung, könne auch der Störer allein geklagt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Die Zweitbeklagte hat die Rechte der Klägerin nie in Frage gestellt oder beeinträchtigt. Ihre  Eigenschaft als Miteigentümerin des dienenden Grundstücks verpflichtet sie – mangels anderer Vereinbarung – nur zur Duldung der Ausübung der Servitut, begründet aber keine Mithaftung für die vom Erstbeklagten geschuldete Wiederherstellung des Wegs.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abriss-eines-servitutswegs/)

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