Abschläge bei Berufsunfähigkeitspension gelten auch für Alterspension
Bezieht ein Versicherter bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters eine gesetzliche Pension, kommt es gemäß § 261 Abs 4 ASVG zu einer Verringerung der Pensionshöhe. Wird diese Pension bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters bezogen, gilt der Abschlag in unveränderter Höhe in der Folge auch für die Alterspension.
Der am 29. 4. 1942 geborene Kläger bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine Berufsunfähigkeitspension und beantragte nach Erreichung des Regelpensionsalters (65 Jahre) die Umwandlung dieser Pensionsleistung in eine Alterspension.
Die Pensionsversicherungsanstalt anerkannte den Anspruch auf Alterspension ab 1. 5. 2007 und setzte die Pensionshöhe unter Berücksichtigung des bereits bei der Berufsunfähigkeitspension zur Anwendung gelangten Abschlages nach § 261 Abs 4 ASVG mit monatlich 1.406,62 Euro fest.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung einer höheren Pension gerichtete Klagebegehren des Klägers ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Beziehe ein Versicherter bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters eine gesetzliche Pension (hier: Berufsunfähigkeitspension), komme es gemäß § 261 Abs 4 ASVG zu einer Verringerung der Pensionshöhe. Werde diese Pension bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters bezogen, gelte der Abschlag in unveränderter Höhe in der Folge auch für die Alterspension. Gegen diese Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.