Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Abstrakte Rente bleibt eine Ausnahme für Härtefälle

 
 

Der Oberste Gerichtshof verweist einen Schulabsolventen, der im Zeitpunkt des Unfalls in seinem Wunschberuf eines Kfz-Technikers noch keine Lehrstelle gefunden hatte, und diesen Beruf nunmehr nur noch unter Schmerzen und mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausüben könnte, auf den konkreten Verdienstentgang. Für eine abstrakte Rente fehlt es schon an der Sicherungsfunktion.

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die beklagten Parteien einzustehen haben, Verletzungen, die zu einer dauerhaften Schädigung des linken Kniegelenks führten. Die von ihm angestrebte Lehrausbildung zum Kfz-Techniker wäre für den Kläger zu bewältigen gewesen. Nach ihrem Abschluss hätte er gute und stabile Beschäftigungschancen gehabt. Die Verrichtung der berufstypischen Arbeiten wäre ihm aber aufgrund der Verletzungsfolgen nur mit zunehmenden Schmerzen und bei frühzeitigem Gelenksverschleiß möglich.

Der Kläger begehrte eine monatliche Geldrente von 275 EUR. Er sei durch seine Verletzung im Konkurrenzkampf um den Erwerb und den Erhalt eines Arbeitsplatzes benachteiligt und müsse sich bei Arbeitsvorgängen mehr anstrengen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren teilweise statt, wobei sie eine monatliche Rente von 199 EUR für angemessen hielten.

Der Oberste Gerichtshof wies auch das restliche Klagebegehren ab. Nach allgemeinen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen konkretem Verdienstentgang und abstrakter Rente betonte er, dass letztere eine Ausnahme für Härtefälle bildet, in denen der Verletzte sonst trotz eines Dauerschadens mit seinen Verdienstentgangsansprüchen leer ausgehen würde. Eine abstrakte Rente kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitsplatz des Verletzten wegen der Unfallfolgen gefährdet ist. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Verletzung den Betroffenen bei der Suche oder Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes schlechter stellt. Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger sich noch nicht einmal in einer Berufsausbildung befunden hatte, fehlte es an dieser Sicherungsfunktion der abstrakten Rente. Die Geltendmachung seines zukünftigen konkreten Verdienstentgangs bleibt dem Kläger allerdings unbenommen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abstrakte-rente-bleibt-eine-ausnahme-fuer-haertefaelle/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710