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Abwehrmöglichkeit gegen Lichtentzug durch hohe Pflanzen an der Grundstücksgrenze

 
 

Ein Wohnungseigentümer muss eine intensive Beschattung seiner Wohnung und seines Gartens auch dann nicht hinnehmen, wenn die Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über das Verbot unzumutbaren Lichtentzugs vorgenommen wurde.

Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich entlang der Grundgrenze miteinander verwachsene Zypressen, die im Jahr 1980 gepflanzt wurden, mittlerweile eine Höhe von 15 bis 18 m erreicht haben und den Eindruck eines Waldes erwecken. Durch die Baumreihe wird die Nachbarliegenschaft im gesamten Frühling und Sommer ab 15.00 Uhr beschattet; im Herbst und Winter erfasst die Beschattung auch sämtliche Fenster der Wohnung der Klägerin. In der Wohnung muss am Nachmittag künstliches Licht verwendet werden. Die Nutzung der Terrasse ist kaum möglich, weil wegen der Bäume keine Nachmittags  und Abendsonne durchdringt. In der gesamten Umgebung finden sich keine vergleichbaren Baumreihen; es gibt lediglich einzelne hohe Bäume.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben dem Begehren der klagenden Wohnungseigentümerin, die Beklagten seien schuldig, durch geeignete baumpflegerische Maßnahmen die Immissionen durch den Lichtentzug zu beseitigen, soweit sie das ortsübliche Ausmaß übersteigen und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen, statt. Dies wurde mit der gesetzlich vorgegebenen Interessenabwägung zwischen den Nachbarn begründet. Entscheidend sei, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für die Klägerin sei es unzumutbar, dass ihre Wohnung ab 15.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang durch die Bäume beschattet wird.

Der von den Beklagten angerufene Oberste Gerichtshof sah keinen Anlass, die Urteile der Vorinstanzen zu ihren Gunsten abzuändern. Er wies darauf hin, dass die Frage, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung eines Nachbarn vorliegt, von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängt. Darauf, ob die Pflanzungen vor oder nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über das Verbot unzumutbaren Lichtentzugs gepflanzt wurden, kommt es nicht an, weil das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Es ist auch nicht erheblich, dass die Klägerin erst zu einem Zeitpunkt Eigentum an der Wohnung erlangt hat, als die Bäume bereits eine erhebliche Höhe erreicht hatten. Einerseits hat sie sich die Wohnumgebung nicht ausgesucht, sondern vielmehr das Eigentum im Erbweg erlangt. Andererseits wäre es schwer zu begründen, warum sich die Rechtsposition der beeinträchtigenden Nachbarn durch den Eigentümerwechsel verbessern sollte. Soweit schon der Rechtsvorgänger der Klägerin bestimmte Einwirkungen von der Nachbarliegenschaft als ortsunüblich untersagen hätte können, muss auch dem Einzelrechtsnachfolger ein Unterlassungsanspruch zustehen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abwehrmoeglichkeit-gegen-lichtentzug-durch-hohe-pflanzen-an-der-grundstuecksgrenze/)

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