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Abweisung eines Klagebegehrens auf Urkundenvorlage

 
 

Die Abweisung eines Klagebegehrens auf Urkundenvorlage gemäß Art XLIII EGZPO kommt nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage gemeinschaftlicher Urkunden bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird. Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers auf Urkundenvorlage ist nicht erforderlich.

Der Kläger war von 1989 bis 2001 Ausschussmitglied des Schiedsrichterkollegiums der beklagten Partei und als Schiedsrichterbeobachtungsreferent – gegen Aufwandersatz nach der jeweiligen Gebührenordnung – tätig. Er begehrte – nach dem erhobenen Haupt- und dem eine Präzisierung enthaltenden Hilfsanspruch – die Ausfolgung je einer Kopie der zehn von ihm für das Abrechnungsjahr 1999 unterschriebenen Listen im Format DIN A4 und brachte vor, jährlich zehn Listen zur Abrechnung seiner Gebühren als Schiedsrichterbeobachtungsreferent blanko unterfertigt zu haben. Es gebe keine „Widmung“, wie „mit diesen Blankounterschriften verfahren werden“ solle. Sein Ersuchen „um Aufklärung“ habe der Obmann des Kollegiums dahin beantwortet, er möge sich um seine Beobachtertätigkeit kümmern und die Modalitäten der Gebührenabrechnung dem Kassier überlassen. Er wisse über die Ausfüllung der Listen mit seinen Unterschriften nicht Bescheid. Es hätten jedoch 2003 Gerüchte kursiert, er sei durch die Unterfertigung von Blankolisten „indirekt“ an „Finanzmachenschaften“ der beklagten Partei beteiligt. Derzeit bestehe allerdings noch keine „aktuelle Bedrohung“ seiner „Rechte“. Dennoch sei die beklagte Partei verpflichtet, ihm in die unterfertigten, mittlerweile ausgefüllten Urkunden Einsicht gemäß Art XLIII EGZPO oder nach jedem sonstigen „erdenklichen Rechtsgrund“ zu gewähren. Betroffen seien gemeinschaftliche Urkunden im Sinn des § 304 ZPO.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe keine „Blanko-Listen“ mit Unterschriften des Klägers in ihrer Gewahrsame. Sie wisse auch nicht, ob der Kläger solche Listen jemals unterfertigt habe und – bejahendenfalls – welcher Zweck damit verfolgt worden sei. Der Kläger habe kein schutzwürdiges rechtliches Interesse als Voraussetzung einer Urkundeneinsicht gemäß Art XLIII EGZPO. Er habe niemals eine Schädigung behauptet. Es erhebe auch die beklagte Partei keine Vorwürfe gegen ihn. Das Klagebegehren sei „mutwillig und als schikanös anzusehen“. Der Kläger sei ferner außerstande, jene Urkunden, von denen er Fotokopien wolle, ausreichend zu konkretisieren. Er strebe offenkundig „eine umfassende Einsicht in bereits viele Jahre alte Buchhaltungsunterlagen“ an. Gegen Vorwürfe von „dritter Seite“ könne sich der Kläger „mit den gesetzlich gebotenen Möglichkeiten zur Wehr setzen“.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er erörterte die Rechtsprechung zum Vorlageanspruch gemäß Art XLIII EGZPO, setzte sich mit Kritik im Schrifttum auseinander und erzielte das eingangs zusammengefasste Ergebnis.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abweisung-eines-klagebegehrens-auf-urkundenvorlage/)

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