„Additives“ Verfahren beim Umlaufbeschluss im Wohnungseigentum zulässig?
Im Rahmen einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ein echtes additives Verfahren wie nach einer Eigentümerversammlung nicht zulässig.
Die Beschlussfassung im Wohnungseigentum war durch Umlaufbeschlusses erfolgt, und zwar mit einer Frist für die Stimmabgabe bis zunächst 20.4.2011. Da bis dahin keine Mehrheit für oder gegen die betreffenden Maßnahmen feststand, beschloss die Hausverwaltung mit der Beschlussbekanntgabe zuzuwarten, weil einzelne Eigentümer noch ihre Stimmabgabe angekündigt hatten. Am 25.5.2011 richtete die Verwalterin ein Schreiben (nur) an jene Eigentümer, die noch nicht abgestimmt hatten, und verlängerte in diesem die Frist für die Stimmabgabe bis 6.6.2011. Letztlich kam dann eine Mehrheit für die abzustimmenden Maßnahmen zustande.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschlussanfechtung statt:
Um die Äußerungs- und Stimmrechte der innerhalb der ursprünglichen Frist abstimmenden Wohnungseigentümer nicht zu verletzen, hätte die nachträgliche Stimmabgabe jedenfalls allen Wohnungseigentümern ermöglicht werden müssen. Im Fall einer dann allgemeinen Fristverlängerung liegt allerdings ohnedies kein additives, sondern wieder ein einheitliches Umlaufverfahren vor. Dabei darf die Beendigung des Abstimmungsvorgangs nicht der Willkür der Initiatoren des Umlaufbeschlusses überlassen bleiben. Diesen steht es daher nicht frei, durch wiederholte Fristverlängerungen mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses so lange zuzuwarten, bis einzelne Wohnungseigentümer zur Änderung des Abstimmungsverhaltens bereit sind oder bis es etwa gar zur Änderung der Zusammensetzung der Eigentümergemeinschaft kommt.