Änderungskündigung und Interessenbeeinträchtigung
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Änderungsangebots sind nicht nur die Entgeltbedingungen, sondern auch die geänderten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.
Der Kläger wäre bei Annahme des Änderungsangebots trotz eines zu erwartenden Einkommensverlusts von 17 % bis 20 % in der Lage, seine monatlichen Fixkosten zu finanzieren. An seinem Ersatzarbeitsplatz hätte der Kläger – anders als bisher in seiner Position als Area‑Manager – feste Arbeitszeiten einhalten müssen. Er hätte zudem nicht nur seine in den letzten 20 Jahren erworbenen beruflichen Fähigkeiten am angebotenen Ersatzarbeitsplatz nicht verwerten können, sondern er hätte sich darüber hinaus einer Einschulung unterziehen müssen, um die von ihm zuletzt 1993 ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Überdies wurde dem Kläger kein bestimmter Ersatzarbeitsplatz angeboten, sondern eine Tätigkeit in einer von mehreren Filialen eines Bundeslandes, ohne ihm allerdings wie bisher einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Die beklagte Arbeitgeberin behielt sich überdies den Einsatz des Klägers in einer anderen Betriebsstätte ausdrücklich vor. Im Fall einer Tätigkeit in der Filiale der Beklagten an seinem Wohnort wäre der Kläger jener Filialleiterin fachlich und disziplinär unterstellt gewesen, deren Vorgesetzter er war, und die mit ihrer Beschwerde zum Verlust seiner bisherigen Position beigetragen hatte.
Die Vorinstanzen haben die Zumutbarkeit der Annahme des Angebots der Beklagten verneint und die Sozialwidrigkeit der Kündigung des Klägers bejaht.
Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurück und führte dazu aus:
Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. Bei einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob wesentliche Interessen des gekündigten – seit wenigstens sechs Monaten beschäftigten – Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ob also dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Für eine Änderungskündigung ist in dieser Hinsicht entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist. Die ist hier aufgrund der geänderten Arbeitsbedingungen nicht der Fall.