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Ärztehonorar in der Sonderklasse

 
 

Kein Honoraranspruch des  honorarberechtigten Arztes, der wegen urlaubsbedingter Abwesenheit keine Leistung erbrachte, die nicht bereits der Anstaltsträger zu erbringen hatte.

Der Beklagte erlitt einen Sportunfall und wurde in eine Krankenanstalt eingeliefert. Er unterfertigte Erklärungen, wonach er die Aufnahme in die Sonderklasse wünsche und er sich durch diese Aufnahme verpflichte, das ärztliche Honorar des Klägers zu leisten. Der Kläger, der urlaubsbedingt abwesend war, erbrachte dem Beklagten gegenüber keine Leistungen. Die Operation wurde vom diensthabenden Arzt durchgeführt.

Der  Kläger begehrt die Zahlung seines Honorars.

Die Berufungsgericht wies das Begehren ab. Der Kläger habe die von ihm geschuldete persönliche Betreuung nicht erbracht.

Allein aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergibt sich noch kein Honoraranspruch. Dieser setzt gemäß § 14 Abs 5 Tir KAG den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem Pflegling voraus. Ein Arzthonorar kann aber nur dann begehrt werden, wenn – im Verhältnis zur allgemeinen Gebührenklasse – eine Mehrleistung erbracht wird. Unabhängig davon, ob diese Mehrleistung in der persönlichen Betreuung oder Behandlung durch den honorarbrechtigten Arzt zu bestehen hat, gebührt hier dem Kläger kein Honorar, weil er wegen urlaubsbedingter Abwesenheit keine solche Leistung erbrachte oder zu erbringen beabsichtigte.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aerztehonorar-in-der-sonderklasse/)

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