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Ärztliche Aufklärungspflicht bezüglich einer operationsbedingten Schädigung der Zähne

 
 

Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst auch Hinweise auf adäquate prophylaktische Behandlungsschritte zur Vermeidung oder Verringerung typischer Operationsrisiken, wie zB den Hinweis auf die Möglichkeit eines Zahnschutzes, mit dem eine operationsbedingte weitere Schädigung bereits lockerer Zähne hintangehalten werden kann.

Der Kläger musste aufgrund einer Schulterverletzung operiert werden. Vor der Operation führte der Anästhesist ein Aufklärungsgespräch durch, bei dem er feststellte, dass die Vorderzähne des Klägers locker waren. Er wies den Kläger darauf hin, dass es im Zuge der Intubation zu einer weiteren Lockerung kommen könne. Der Kläger antwortete, dass er das wüsste und ohnehin vorhätte, diese Zähne richten zu lassen, wobei er von einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren ausging. Durch die Intubation kam es tatsächlich zu einer weiteren Schädigung der Zähne, die den Kläger nun beim Essen beeinträchtigte. Sowohl die Voruntersuchungen als auch die Anästhesie waren fachgerecht erfolgt. Es hätte aber die Möglichkeit gegeben, die Zähne vor der Operation zahnärztlich zu fixieren oder einen Schutz anzufertigen, worauf der Kläger nicht hingewiesen worden war.

Der Kläger begehrte vom Betreiber des Krankenhauses die Kosten der Zahnsanierung ua deshalb, weil er nicht über diese Möglichkeit (Spange) informiert worden sei. Der Zahnschaden wäre mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.

Anders als das Erstgericht gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Berufungsgerichts und hielt allgemein fest: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen. Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Der Arzt muss zwar nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung.

Nach diesen Grundsätzen bestand für den Obersten Gerichtshof kein Zweifel, dass im Zuge des Aufklärungsgesprächs auch auf adäquate prophylaktische Behandlungsschritte zur Vermeidung oder zumindest größtmöglichen Hintanhaltung an sich typischer Operationsrisiken hinzuweisen ist. Denn erst dadurch wird dem Patienten eine ausreichende Grundlage für seine eigenverantwortliche Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein Operationsrisiko auf sich zu nehmen bereit ist, geboten. Mangels Kenntnis von der Möglichkeit eines Zahnschutzes konnte der Kläger auch nicht darauf verzichten. Die Revision des Krankenhausbetreibers wurde daher zurückgewiesen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aerztliche-aufklaerungspflicht-bezueglich-einer-operationsbedingten-schaedigung-der-zaehne/)

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