Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Aktenführung und Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren

 
 

Der Oberste Gerichtshof betont das Gebot der Vollständigkeit des gerichtlichen Verlassenschaftsakts bei der Amtsführung des Gerichtskommissärs als Organ der Rechtspflege, verneint aber ein Recht, in den Handakt des Notars Einsicht zu nehmen.

Die erbantrittserklärte Erbin hegte Bedenken gegen die Vollständigkeit des gerichtlichen Verlassenschaftsakts und stellte (nach § 7a GKG) den Antrag, die Gerichtskommissärin aufzufordern, ihren Handakt im Original an das Verlassenschaftsgericht zu übermitteln und Akteneinsicht in diesen zu gewähren.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, weil Gegenstand der Akteneinsicht nur der Gerichtsakt, aber nicht der Handakt der Gerichtskommissärin sei.

Der Oberste Gerichtshof gab einem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und betonte, die Akteneinsicht umfasse grundsätzlich sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffenden, bei Gericht befindlichen Prozessakten. Der Prozessakt bestehe aus allen bei Gericht bleibenden schriftlichen Unterlagen über den Rechtsstreit. Aus der Stellung des Gerichtskommissärs als über weite Teile mit der Abhandlung der Verlassenschaft betrautes Rechtspflegeorgan folge, dass der gerichtliche Verlassenschaftsakt nicht nur die an den Gerichtskommissär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte (etwa Verfügungen, Zustellungen [zB § 152 Abs 2 AußStrG], Anfragen bei Banken, Schriftverkehr mit Sachverständigen, Aufforderungen [zB § 157 AußStrG], Protokolle etc) zu umfassen habe. Der Gerichtskommissär sei daher verpflichtet, diese Unterlagen – unabhängig von einer allfälligen Dokumentation auch in seinem Handakt (zu internen Zwecken) – dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht sei. Davon zu trennen sei aber der – allenfalls inhaltlich teils deckungsgleiche – Handakt, der als solcher nicht Gegenstand der Akteneinsicht sei.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/aktenfuehrung-und-akteneinsicht-im-verlassenschaftsverfahren/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710