Aktive Korruption als Untreue?
Aktive Korruption (Bestechung oder Vorteilsgewährung) durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands. Pflichtwidrigkeit, die § 309 StGB voraussetzt, bezieht sich nicht auf die Annahme des Vorteils, sondern auf die mit diesem verknüpfte Rechtshandlung.
Zum Sachverhalt: Mehreren Managern eines Energiekonzerns lag zur Last, im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Windparks in Ungarn dort Amtsträgern und Bediensteten eines Unternehmens Vorteile versprochen oder gewährt zu haben, um die Verwirklichung des Projekts zu ermöglichen oder zumindest zu beschleunigen.
Der OGH hob sämtliche Schuldsprüche nach den Korruptionstatbeständen (§§ 307 und 309 StGB) und wegen Untreue auf, sprach von einzelnen Vorwürfen sogleich frei und verwies das Verfahren hinsichtlich anderer Vorwürfe zurück an das Erstgericht. Dieses hatte festgestellt, dass die Angeklagten zur Tatzeit jeweils davon ausgegangen seien, im Austausch für die Vorteilsgewährungen einen Vermögenszuwachs für ihr Unternehmen zu bewirken.
Das OGH-Urteil enthält grundlegende Aussagen zum Element der Pflichtwidrigkeit in Korruptionstatbeständen sowie zu den Voraussetzungen, unter denen einen solches Verhalten (auch) Untreue begründen kann.