Aktivlegitimation der Verbraucher für Schadenersatzklagen aufgrund unlauterer Geschäftspraktik des Unternehmers
Der Unternehmer, der irreführende Angaben über sein Produkt macht, ist dem Verbraucher, der durch diesen Lauterkeitsverstoß einen Schaden erleidet, zur Leistung von außervertraglichem Schadenersatz verpflichtet.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung von 60.000 EUR. Sie seien Opfer eines Diebstahls in ihrer Wohnung geworden, in der sich ein von der Beklagten in Verkehr gebrachter und bei einem Händler gekaufter Tresor befunden habe. Zum Zeitpunkt des Diebstahls habe sich ein Bargeldbetrag von über 60.000 EUR im Tresor befunden. Die Beklagte habe auf ihrer Website derartige Safes so beschrieben, dass sie eine bestimmte Sicherheitsstufe erfüllen. In der Folge habe sich aber herausgestellt, dass diese Angabe falsch sei. Die Haushaltsversicherung der Kläger habe daher die Deckung des Schadens mit der Begründung abgelehnt, der Tresor entspreche nicht der geforderten Sicherheitsstufe. Die Vorgehensweise der Beklagten sei als irreführende Geschäftspraktik zu qualifizieren. Die Kläger hätten von ihrer Haushaltsversicherung nach dem Diebstahl 60.000 EUR ersetzt erhalten, wenn der Safe tatsächlich der von der Beklagten angegebenen Sicherheitsklasse entsprochen hätte. Da ihr Vertragspartner (Verkäufer des Tresors) nicht mehr existiere, seien den Klägern vertragliche Ansprüche verwehrt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage aus rechtlichen Gründen ab, ohne Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Die Aktivlegitimation von Verbrauchern zur Geltendmachung von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen, gestützt auf unlauteren Wettbewerb, sei zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 wurde die Klagslegitimation eines Verbrauchers, der durch unlautere Geschäftspraktiken seitens eines Unternehmers geschädigt wurde, bejaht. Es besteht kein Grund, von dieser (im Schrifttum teilweise zustimmend, teilweise ablehnend kommentierten) Rechtsansicht abzugehen, zumal die Entwicklung des Lauterkeitsrechts in den vergangenen Jahren – auch beeinflusst von europarechtlichen Vorgaben – immer mehr in Richtung (individuellen) Verbraucherschutz geht und sich der Verbraucher-Schadenersatz auch direkt aus dem Gesetz (UWG) ableiten lässt. Das Erstgericht wird daher auf Basis dieser Vorgabe nach Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts über die Berechtigung des konkreten Anspruchs zu entscheiden haben.