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Alkoholkontrollen von Mitarbeitern mittels Alkomat zulässig?

 
 

Die Interessen der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer körperlichen Integrität und Privatsphäre überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an einer unangekündigten und ohne besondere Verdachtslage durchgeführten Kontrolle der Mitarbeiter durch einen Alkomattest.

Die Beklagte betreibt ein Eisenbahnunternehmen und erbringt Serviceleistungen im Bereich der Schienenfahrzeuglogistik. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes wurde ein generelles Alkoholverbot mit 0,0 Promille im Dienst ausgesprochen. Obwohl keine Betriebsvereinbarung darüber existiert und sich der Betriebsrat dagegen ausgesprochen hatte, führte die Beklagte zu Arbeitsbeginn an zwei Betriebsstätten unangekündigte Alkoholkontrollen mithilfe eines Atemluft-Vortestgeräts durch („Planquadrat“). Die Überprüfung erfolgte ohne äußeren Anschein einer Alkoholisierung der Mitarbeiter. Bei keinem der geprüften Mitarbeiter wurden Spuren von Alkohol festgestellt.

Der Betriebsrat beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Beklagten diese Maßnahme zu untersagen, weil es sich um einen die Menschenwürde verletzenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der kontrollierten Mitarbeiter handle.

Die Beklagte wandte ein, für Betriebsbedienstete bestehe schon ein gesetzliches Alkoholverbot. Sie habe ein generelles Alkoholverbot für das gesamte Unternehmen ausgesprochen, weil Alkohol im Dienst auch in anderen Bereichen einen großen Risikofaktor darstelle, weiters aus Gründen der Gleichbehandlung mit Mitarbeitern der Verwaltung oder den Büros der Führungsebene. Nur mit unangekündigten Alkoholkontrollen könnten auch geringgradige Alkoholisierungen, die olfaktorisch nicht mehr wahrnehmbar seien, entdeckt werden.

Das Erst- und das Rekursgericht folgten dem Standpunkt der Beklagten und wiesen den Antrag des Betriebsrats ab.

Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Rechtsansicht nicht.

Die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, bedarf von Gesetzes wegen der Zustimmung des Betriebsrats. Mit der Anknüpfung an die Menschenwürde soll erreicht werden, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers keinen übermäßigen Eingriffen ausgesetzt ist. Im Arbeitsverhältnis sind dabei auch die Wertungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu beachten, die sich nicht nur auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Eigentum, sondern auf die gesamte Persönlichkeit des Arbeitnehmers einschließlich seiner persönlichen Entwicklung und Bewahrung der Eigenständigkeit beziehen.

Die Kontrolle des Alkoholverbots ist grundsätzlich ein legitimes Kontrollziel. Dies ist jedoch von der Zulässigkeit der gewählten Kontrollmethode zu unterscheiden. Dem Argument der Beklagten, dass Alkomaten die Menschenwürde nicht berühren würden, konnte der Oberste Gerichtshof nicht folgen, weil Alkoholkontrollen, die über Beobachtungen (Wahrnehmungen von Geruch, Gang, Sprache, Konzentration etc) hinausgehen und die den Grad der Alkoholisierung verlässlich messen, zwangsläufig in die Integrität der biophysischen Beschaffenheit der Person und damit in ihre körperliche Integrität eingreifen.

Ob mit der Kontrollmaßnahme die Menschenwürde nur „berührt“ wird (und der Zustimmung des Betriebsrats bedarf) oder bereits „verletzt“ wird (und überhaupt unzulässig ist), konnte dahin gestellt bleiben, weil die Beklagte in keinem Fall ohne Zustimmung des Betriebsrats zur Durchführung von Alkoholkontrollen berechtigt wäre.

Auch eine Interessenabwägung stützte den Standpunkt der Beklagten nicht: Zwar unterliegt die Beklagte im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum ihrer Mitarbeiter gesetzlichen Sonderbestimmungen. Das von ihr ausgesprochene absolute Alkoholverbot geht aber darüber hinaus. Die Kontrolle wurde nicht auf beim Fahrbetrieb oder in den Betriebsanlagen tätige Mitarbeiter beschränkt. Angesichts des besonderen Schutzguts der körperlichen Integrität und der Privatsphäre von Mitarbeitern überwiegt ihr Interesse jenes der Beklagten an einer undifferenzierte Kontrolle durch einen Alkomattest, wenn er unangekündigt, ohne Einwilligung der Mitarbeiter, ohne besondere Verdachtslage und unabhängig davon durchgeführt wird, ob eine Alkoholisierung die konkrete Tätigkeit eines Mitarbeiters zu beeinflussen geeignet ist und ob durch die Tätigkeit eine Gefährdungslage für den Mitarbeiter oder andere Personen geschaffen wird. Eine solche einseitige Kontrollmaßnahme ist daher in dieser Allgemeinheit unzulässig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/alkoholkontrollen-von-mitarbeitern-mittels-alkomat-zulaessig/)

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