Alleinige Zuständigkeit einer Kuratorin nach dem Teilschuldverschreibungsgesetz
Abweisung der Klage des Zeichners einer Anleihe einer insolventen Aktiengesellschaft auf Rechnungslegung und Auskunft gegen einen Treuhänder: Nicht dem einzelnen Anleihezeichner, sondern der nach dem Teilschuldverschreibungsgesetz (TSchVG) bestellten Kuratorin kommt hierfür die Aktivlegitimation zu.
Eine Aktiengesellschaft begab als Emittentin eine Anleihe. Der Rückzahlungstermin der Anleihe war der 12. 12. 2018. Der Kläger investierte im Jahr 2013 in die Anleihe 11.964,26 EUR. Im Zeichnungsschein verpflichtete er sich, die Investitionssumme auf ein anwaltliches Treuhand-Anderkonto zu überweisen und stimmte den Anleihebedingungen und dem Treuhandvertrag zu. Zwischen der Aktiengesellschaft und einem Rechtsanwalt war ein „Treuhandvertrag“ abgeschlossen worden.
Am 2. 2. 2018 wurde über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht bestellte eine Kuratorin nach dem Teilschuldverschreibungsgesetz (TSchVG) in allen Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer der Anleihe betreffen, insbesondere zum Zweck der Vornahme aller Vertretungshandlungen im Rahmen und aus Anlass des Konkursverfahrens.
Der Kläger nahm mit seiner Klage den Rechtsanwalt und dessen Anwaltsgesellschaft auf Rechnungslegung und Erteilung bestimmter Auskünfte in Anspruch, insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Treuhandbeträge und dem Schicksal der Treuhandpfandrechte.
Die Beklagten wandten unter anderem fehlende Aktivlegitimation ein. Der Kläger mache Angelegenheiten geltend, für die die bestellte Kuratorin allein zuständig wäre.
Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof führte hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens unter anderem aus:
Einzelne Anleihegläubiger sind aufgrund des TSchVG nicht aktiv legitimiert, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die „gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen“ betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt dem Kurator ein Monopol zu.
Im vorliegenden Fall war aufgrund des Zeichnungsscheins und der Anleihebedingungen von Anfang an – und durchaus üblich – vorgesehen, dass die Anleihe über einen Treuhänder bzw gemeinsamen Vertreter abgewickelt werden sollte. Die Frage, ob und inwiefern die Beklagten als Treuhänder bzw gemeinsame Vertreter Anleiheinhabern zu Auskünften und zur Rechnungslegung verpflichtet sind, ist damit nicht nur im Anleiheverhältnis begründet, sondern betrifft auch alle Anleiheinhaber (Inhaber von Teilschuldverschreibungen) gleichermaßen.
Dass die Beklagten nicht die Anleihe emittierten, steht einer Geltendmachung von allfälligen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen durch die Kuratorin gegen sie nicht entgegen, da dem TSchVG nicht zu entnehmen ist, dass die Zuständigkeit der Kuratorin auf die Rechtsvertretung der Anleiheinhaber gegenüber dem Emittenten beschränkt ist. Zur Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen gegen die Beklagten als allfällige Treuhänder und/oder gemeinsame Vertreter ist damit allein die bestellte Kuratorin aktiv legitimiert. Dies entspricht auch dem Zweck des TSchVG, nicht nur die Gleichbehandlung der Teilschuldverschreibungsinhaber zu gewährleisten, sondern auch möglichen Interessenkollisionen zwischen diesen vorzubeugen und eine verfahrensökonomische und kostengünstige Bewältigung der gemeinsamen Angelegenheiten zu ermöglichen.