Allgemeine Geschäftsbedingungen für „Prepaid Geschenkkarten“ teilweise unzulässig
Einzelne Klauseln widersprechen dem Zahlungsdienstegesetz, dem E-Geldgesetz bzw dem Konsumentenschutzgesetz.
Die Klage eines dazu berechtigten Verbands richtete sich gegen einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Gesellschaft, die das Zahlungskartengeschäft betreibt, da diese gesetzwidrig seien. Der Kläger begehrte, der Beklagten die Verwendung dieser Klauseln zu untersagen und ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Tageszeitung zu erteilen. Die Beklagte bestritt die Gesetzwidrigkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Vorinstanzen gaben der Klage in Bezug auf alle acht angefochtenen Klauseln statt. So erachteten sie eine Reklamationsfrist von 42 Tagen nach Durchführung der Transaktion als zu kurz, weil das Gesetz eine Rügefrist von 13 Monaten vorsehe. Ebenso dem Gesetz widersprechend sei die Normierung einer Verjährungsfrist von (nur) einem Jahr sowie unter anderem das Aufzwingen von kostenpflichtigen Zusatzleistungen (Kuvert oder Geschenkbox).
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten teilweise Folge, indem er die Beurteilung der Vorinstanzen in Bezug auf sieben Klauseln (unter anderem die oben genannten) teilte, eine Klausel jedoch als zulässig erachtete: Bei der von der Beklagten herausgegebenen Pre-Paid Geschenkkarte handelt es sich um ein anonymes Zahlungsmittel. Der Beklagten ist der Name des Beschenkten nicht bekannt. Sie hat keine Möglichkeit zur Überprüfung, ob die Zustimmung zum Zahlungsvorgang tatsächlich durch den Berechtigten erfolgte. Das Abbedingen der Nachweispflicht der Beklagten, dass die Zahlung durch den berechtigten Karteninhaber autorisiert war, ist daher zulässig. Folglich ist auch das Abbedingen der Haftung der Beklagten für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zulässig.