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Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Telekommunikationsanlagen

 
 

Zur Rechtmäßigkeit einer bestimmten, die Vermietung von Telekommunikationsanlagen betreffenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters.

Die beklagte Partei bietet (auch) die Miete neuer Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) an; sie schloss mit Verbrauchern Verträge u.a. mit folgender Klausel in ihren in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):

„Die Miet- und Servicevereinbarung beginnt mit Betriebsbereitstellung der Anlage und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde verzichtet für das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Jahr und anschließend 120 Kalendermonate auf Kündigung.“

Die Anschaffungskosten einer TK-Anlage können zwischen 700 EUR und einem nach oben hin offenen Preis betragen. Kunden der beklagten Partei können eine solche Anlage entweder kaufen oder mieten. Im Fall der Miete auf unbestimmte Zeit wird jene AGB-Bestimmung in das Vertragsverhältnis mit Verbrauchern einbezogen. Der Kunde kann allerdings auch eine kürzere Dauer der durch einen Kündigungsverzicht determinierten vertraglichen Bindung gegen Zahlung eines höheren Mietzinses wählen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Verstreichen der „Mindestvertragsdauer“ aus im Vertrag determinierten Gründen wird – mangels anderslautender Vereinbarung – ein „Restentgelt“ in Höhe der Hälfte des monatlichen Mietzinses für den Zeitraum zwischen der Vertragsauflösung und dem Ende der vereinbarten Mindestvertragsdauer fällig. Nach Auflösung eines Mietvertrags nimmt die beklagte Partei die TK-Anlage zurück und entsorgt sie mit einem – der Höhe nach nicht feststellbaren – Kostenaufwand. Bloß einige Monate alte TK-Anlagen dienen „zum Teil als Ersatzteillieferanten“. Für gebrauchte TK-Anlagen gibt es keinen Markt. In Einzelfällen stellt die beklagte Partei Unternehmen gebrauchte Anlagen zur kurzeitigen Verwendung auf Baustellen zur Verfügung. Neue Generationen von TK-Anlagen kommen alle fünf bis sieben Jahre auf den Markt. Kunden erwarten bei Vertragsabschluss, jeweils eine Anlage der letzten Generation zu erhalten. Vermietet die beklagte Partei eine TK-Anlage bei einem Verzicht des Kunden auf Kündigung für 120 Monate, so benötigt sie – unabhängig von deren Anschaffungspreis – 78 Monate „zur Abdeckung der … Einstands- und Nebenkosten“. Gewinne sind erst ab dem 79. Monat möglich.

Die beklagte Partei schloss mit einem bestimmten Verbraucher einen Mietvertrag über eine TK-Anlage unter Einbeziehung der eingangs wiedergegebenen AGB-Klausel. Die Anlage wurde 1998 installiert. Mit Schreiben vom 2. 6. 2004 kündigte der Verbraucher den Mietvertrag mit der Begründung, er könne seine „ADSL-Installation mit einem Rückstieg auf einen analogen Telefonanschluss nicht kombinieren“. Dessen TK-Anlage „funktioniert jedoch auch an einem Anschluss, bei dem ADSL installiert ist“. Die beklagte Partei teilte diesem Verbraucher mit, er habe wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung per 1. 7. 2004 ein Restentgelt von 442 EUR zu zahlen.

Die klagende Partei begehrte a) die Unterlassung der Verwendung der eingangs wiedergegebenen oder einer sinngleichen AGB-Bestimmung im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, b) die Unterlassung der Berufung auf jene Klausel, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden sei, und c) die Urteilsveröffentlichung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Bindung eines Verbrauchers an einen Mietvertrag über eine TK-Anlage bis zu elf Jahren sei unangemessen lang. Auf dem Telekommunikationsmarkt entsprächen sowohl die Hard- als auch die Software bereits nach kurzer Zeit nicht mehr dem letzten Stand der Technik. Verbraucher wollten in den Genuss technischer Innovationen kommen. Veraltete TK-Anlagen ließen die Anwendung neuer Systeme teilweise nicht mehr zu. Es sei ferner die im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu zahlende Konventionalstrafe in Höhe der Hälfte der für den Zeitraum zwischen der Vertragsauflösung und dem Ende der vereinbarten Mindestvertragsdauer anfallenden monatlichen Entgelte überhöht. Die den Klagegrund bildende Klausel verletze daher § 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Sie sei wegen ihres Zusammenhangs mit der Verpflichtung zur Zahlung des bezeichneten Restentgelts bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Ein unentgeltliches Kündigungsrecht sei „Bestandteil jedes Dauerschuldverhältnisses“.

Die beklagte Partei wendete ein, die zehnjährige Bindung eines Verbrauchers an einen Mietvertrag über eine TK-Anlage sei sachlich gerechtfertigt. Eine solche Anlage könne bis zu 300.000 EUR kosten. Der Kunde habe die Wahl, die TK-Anlage zu kaufen oder zu mieten. Die Höhe des monatlichen Mietzinses orientiere sich an der Dauer der vertraglichen Bindung des Verbrauchers. Das bei vorzeitiger Vertragsauflösung zu leistende Restentgelt diene der Abgeltung des Verwertungsrisikos für eine gebrauchte TK-Anlage. Es handle sich dabei nicht um eine Konventionalstrafe. Für gebrauchte TK-Anlagen mangle es an einem Markt. Die beklagte Partei müsse somit Entsorgungskosten tragen. Ins Gewicht fielen auch Ausfälle infolge der Uneinbringlichkeit von Forderungen, die Ersatzbeschaffung im Fall einer Zerstörung der TK-Anlage ohne Verschulden des Kunden und die – bei einer Anlagenmiete – höheren Verwaltungskosten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge, weil die eingangs referierte Vertragsklausel vor dem Hintergrund des maßgebenden Sachverhalts und der im Einzelnen erörterten Rechtslage nicht rechtswidrig ist.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/allgemeinen-geschaeftsbedingungen-zur-vermietung-von-telekommunikationsanlagen/)

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