Amtshaftung für verzögerte Ausfertigung eines Verteilungsbeschlusses
Wird in einem Versteigerungsverfahren die Ausfertigung des Beschlusses über die Verteilung des Meistbots rechtswidrig und schuldhaft verzögert, haftet der Staat für den dem Verpflichteten dadurch verursachten Schaden.
Die Klägerin begehrte im Amtshaftungsprozess den Ersatz des Schadens, der ihr an Zinsen und Bankspesen entstanden sei, weil im Verfahren über die Versteigerung ihrer Liegenschaft der Beschluss über die Verteilung des Meistbots verspätet abgefasst und abgefertigt worden sei. Wäre dieser in angemessener Frist abgefertigt und vollzogen worden, hätte sie die Hyperocha (Verwertungsüberschuss) früher erhalten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dessen Entscheidung. Beide Instanzen gingen davon aus, dass die Bestimmungen, die das Gericht zu einer zügigen Vorgangsweise verhielten, im Exekutionsverfahren nur dem Schutz der Interessen des betreibenden Gläubigers dienten.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge. Die Verteilung des Meistbots durch das Exekutionsgericht erfolgt als Zahlung für den Verpflichteten. Als Verwahrer des Meistbots hat das Exekutionsgericht auch die Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen, weil eine Verzögerung bei der Schuldtilgung zu dessen Nachteil führen kann. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz über eine rasche und fristgerechte Entscheidung sind daher Schutznormen auch zugunsten des Verpflichteten.