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Amtshaftung nach Befassung des VwGH?

 
 

Lehnte der VwGH die Behandlung einer Beschwerde unter Hinweis auf § 33a VwGG idF der Novelle BGBl I 1997/88 mit der Begründung ab, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, so ist dem Amtshaftungsgericht eine selbstständige Beurteilung des Organverschuldens verwehrt, hätte doch der VwGH eine grob unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch den UVS als „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ aufgreifen müssen.

Der Kläger, der sich als rumänischer Staatsbürger bezeichnet, wurde am 4. 11. 1996 wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet vorläufig festgenommen und in Schubhaft überstellt. In der Folge wurde über ihn rechtskräftig ein Aufenthaltsverbot verhängt. Wahrend der Schubhaft trat er am 10. 11. 1996 in den Hungerstreik und wurde deshalb nach amtsärztlicher Untersuchung am 27. 11. 1996 um 12.00 Uhr als haftunfähig entlassen. Schon um 17.00 Uhr des selben Tags wurde er neuerlich festgenommen und um 20.20 Uhr wieder in Schubhaft genommen, worauf er neuerlich in den Hungerstreik trat. Am 16. 12. 1996 wurde er deshalb wieder als haftunfähig entlassen. Am 27. 1. 1997 wurde er neuerlich in Schubhaft genommen, er trat wieder in den Hungerstreik und musste sodann am 12. 2. 1997 um 14.00 Uhr als haftunfähig entlassen werden. Schon am nächsten Tag, dem 13. 2. 1997, wurde er erneut in Schubhaft genommen und setzte seinen Hungerstreik bis zu seiner abermaligen Entlassung wegen Haftunfähigkeit am 28. 2. 1997 fort.

Gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom 27. 11. 1996 bis 16. 12. 1996 sowie vom 13. 2. bis 28. 2. 1997 erhob der Kläger Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Wien, die jeweils abgewiesen wurden. Gegen diese Bescheide des UVS Wien wendete sich der Kläger mit Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Beide Gerichtshöfe lehnten deren Behandlung ab. Der VfGH ging davon aus, dass spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen seien; weiters seien Rechtsverletzungen so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der VwGH verwies auf § 33a VwGG. Die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs wurden dem Kläger am 17. 5. 2001 bzw am 6. 6. 2001 zugestellt.

Der Kläger begehrte für die beiden Anhaltungen vom 27. 11. bis 16. 12. 1996 und vom 13. bis 28. 2. 1997 unter Einräumung eines 50 %-igen Mitverschuldens eine Haftentschädigung von EUR 3.600,– sowie den Ersatz seiner Verfahrenskosten vor dem UVS, dem VfGH und dem VwGH in Höhe von EUR 4.967,73, abzüglich einer anerkannten Gegenforderung von EUR 733,79, somit insgesamt EUR 7.833,94 sA. Seine Anhaltungen hätten Art 3 EMRK widersprochen, weil er auf Grund des jeweils vorangegangenen Hungerstreiks haftunfähig gewesen sei. Dies begründe einen Entschädigungsanspruch nach Art 5 Abs 5 EMRK. Der Ersatz der Verfahrenskosten stehe ihm als Aufwand zur Erwirkung einer – letztlich nicht eingetretenen – Rechtswidrigerklärung der beiden Anhaltungen zu.

Die beklagte Partei bestritt und wendete eine Gegenforderung von insgesamt EUR 2.945,74 – wovon EUR 733,79 bereits durch Abzug von der Klageforderung anerkannt wurden – an (rechtskräftig bestimmten) Kosten der Schubhaft ein. Der Kläger sei haftfähig gewesen und angemessen medizinisch überwacht und betreut worden. Im Übrigen sei der Klagsanspruch verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung eines Teilbegehrens von EUR 6.767,73 sA mit Teilurteil und verwies die Rechtssache im Übrigen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision gegen das Teilurteil nicht Folge; er erzielte – nach Erörterung der Rechtslage – das im einleitenden Leitsatz zusammengefasste Ergebnis.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/amtshaftung-nach-befassung-des-vwgh/)

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