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Amtshaftung wegen einer rein parteipolitisch motivierten Benachteiligung eines Bewerbers bei der Nachbesetzung einer freien Stelle in der Schulverwaltung

 
 

Nachzubesetzen war die Stelle des Amtsdirektors des Landesschulrats für Steiermark nach der Pensionierung des bisherigen Amtsinhabers mit Ablauf des Jahres 1998. Der nach objektiven Kriterien mit Abstand bestgeeignete Bewerber, der dem „Lager der Österreichischen Volkspartei“ zugeschrieben wurde, missfiel aus rein parteipolitischen Gründen den im Kollegium des Landesschulrats über eine Stimmenmehrheit verfügenden Mitgliedern der sozialistischen und der freiheitlichen Fraktion. Dieses Kollegium, das der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Dreiervorschlag für deren Ernennungsvorschlag an den Bundespräsidenten zur Nachbesetzung der freien Stelle zu erstatten hatte, reihte den bestgeeigneten Bewerber kraft Mehrheitsbeschlusses im dritten Ausschreibungsverfahren an die dritte Stelle. Der Bundespräsident ernannte die von der Bundesministerin zur Ernennung vorgeschlagene erstgereihte Bewerberin.

Der bestgeeignete Bewerber begehrte als Amtshaftungskläger gegen die Republik Österreich als beklagte Partei den Zuspruch von 52.033,67 EUR sA an Verdienstentgang und die Feststellung, die beklagte Partei habe ihm „jeden weiteren“ – derzeit noch nicht bezifferbaren – Schaden wegen der aus unsachlichen Gründen unterbliebenen Ernennung seiner Person zum Amtsdirektor des Landesschulrats für Steiermark, die spätestens zum 1.4. 2000 hätte erfolgen müssen, zu ersetzen.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit Teilurteil statt und sprach ferner mit Zwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidungen infolge Berufung der beklagten Partei auf, verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

Der Oberste Gerichtshof hob infolge Rekurses des Klägers den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei an das Berufungsgericht zurück. Er erinnerte daran, dass eine unterbliebene Beförderung – ungeachtet des mangelnden subjektiven Rechts auf Beförderung – Amtshaftungsansprüche rechtfertigen kann, wenn dieses Ergebnis auf einem immer als unvertretbar einzustufenden Missbrauch eingeräumter Befugnisse beruht, weil jeder Bewerber Anspruch darauf hat, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens- oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. Wenn sich das zur Entscheidung berufene Organ von unsachlichen – weil rein parteipolitischen – Motiven leiten lasse, so verstoße es gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. Hier beruhe bereits die zweite Ausschreibung auf einem Befugnismissbrauch durch eine Mehrheit der physischen Mitglieder des für die Erstattung des Ernennungsvorschlags zuständigen Kollegialorgans der Schulverwaltung. Sie sei bloß deshalb erfolgt, weil der Kläger nach der ersten Ausschreibung als einziger der Bewerber allen Anforderungen für die zu besetzende Stelle entsprach, aber trotz dieser Qualifikation für eine Reihung durch das Kollegium des Landesschulrats aus rein parteipolitischen Gründen nicht in Betracht kam. Dieser Missbrauch habe sich nach der dritten Ausschreibung fortgesetzt, indem das Kollegialorgan – wieder aus rein parteipolitischen Motiven – mehrheitlich eine Reihung beschloss, die nach den Ergebnissen des Selektionsverfahrens der sachlichen Rechtfertigung entbehrte, weil der Kläger als der nach allein sachlichen Kriterien „mit deutlichem Abstand“ bestqualifizierte Bewerber – diese Beurteilung entsprach überdies auch der wahren Überzeugung der Mehrheit des Kollegiums – nur an die dritte Stelle gereiht wurde. Deshalb sei im fortgesetzten Berufungsverfahren zu klären, ob die vom Erstgericht getroffene, von der beklagten Partei bekämpfte, bisher noch nicht überprüfte Feststellung zutreffe, dass die Bundesministerin den Kläger dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen hätte, wenn ihn der Landesschulrat im Dreiervorschlag nach der dritten Ausschreibung an die erste Stelle gereiht hätte, im Übrigen aber sogar auch dann, wenn der Kläger nach der ersten Ausschreibung allein in einen Ernennungsvorschlag aufgenommen worden wäre. Erwiese sich die bekämpfte Feststellung als richtig, so wäre die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/amtshaftung-wegen-einer-rein-parteipolitisch-motivierten-benachteiligung-eines-bewerbers-bei-der-nachbesetzung-einer-freien-stelle-in-der-schulverwaltung/)

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