Amtshaftung wegen Verleumdung eines Justizwachebeamten durch einen Kollegen
Wird ein Justizwachebeamter von seinem Kollegen gegenüber einem Vorgesetzten vorsätzlich unrichtig der Misshandlung eines Häftlings bezichtigt, hat der Bund im Rahmen der Amtshaftung für dessen Verteidigungskosten im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren aufzukommen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Amtshaftungsansprüche daraus abgeleitet werden können, dass ein Justizwacheorgan gegenüber seinem Vorgesetzten in einer Dienstbesprechung wissentlich wahrheitswidrig angab, ein Kollege habe bei einem Einsatz in einem Haftraum einen Häftling geschlagen. Aufgrund dieser unrichtigen Beschuldigung wurde gegen den einer Straftat bezichtigten Kollegen ein Strafverfahren eingeleitet, das zwar zu einem Freispruch führte, in dem jedoch Strafverteidigungskosten anfielen.
Die Vorinstanzen gaben der Amtshaftungsklage des Rechtsschutzversicherers, der diese Kosten getragen hatte, gegen den Bund statt und begründeten dies damit, dass die vorsätzlich unrichtige Darstellung des Verhaltens eines Wachbeamten durch einen Kollegen gegenüber dessen Vorgesetzten in einer Dienstbesprechung in einem hinreichenden inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich eines Justizwachebeamten steht.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Die Teilnahme eines Justizwacheorgans an der Nachbesprechung eines Einsatzes zählt zu seinen hoheitlichen Aufgaben. Die dort wissentlich unrichtig erfolgte Darstellung des Verhaltens eines Kollegen bei diesem Einsatz steht in einem hinreichenden inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit und ist nicht der „Privatsphäre“ des Organs zuzuordnen. Sowohl die Teilnahme an der Dienstbesprechung als auch die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Verhaltens des Kollegen beim Einsatz beruhen auf der Organstellung des (wegen Verleumdung verurteilten) Wachbeamten. Der Amtshaftungsanspruch gegen den Bund ist daher berechtigt.