Amtsmissbrauch durch Vorgesetzte von Zivildienern?
Ein Personalchef eines Krankenhauses, der Zivildiener nicht für die vorgesehene Tätigkeit, sondern für Arbeiten außerhalb des Spitalsbetriebs einsetzt, begeht dadurch keinen Amtsmissbrauch.
Ein Krankenhaus hatte bestimmte Zivildiener namentlich angefordert. Wie sich später herausstellte, wurden sie nicht im Spitalsbetrieb, sondern weiterhin in einem Unternehmen eingesetzt, das EDV-Programme für das Krankenhaus schrieb. Der Personalchef als „Vorgesetzter“ im Sinn des Zivildienergesetzes hatte für diese Vorgangsweise gesorgt. Er wurde dafür von einem Schöffengericht wegen Amtsmissbrauchs schuldig erkannt, desgleichen als Bestimmungstäter der Leiter jenes Unternehmens und als Beitragstäterin die Pflegedirektorin des Krankenhauses.
Aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde hob der Oberste Gerichtshof diese Verurteilung auf und trug dem Einzelrichter des Landesgerichts die neue Verhandlung und Entscheidung auf.
Ausschlaggebend dafür war, dass nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes der jeweilige „Vorgesetzte“ von Zivildienern nicht mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut ist. Der ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabenkreis reicht für die gegenteilige Ansicht des Erstgerichts nicht aus. Damit fehlt es an einer Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Geschehens als Amtsmissbrauch.
Im Hinblick auf die finanziellen Schäden, die mit der Vorgangsweise der Angeklagten verbunden waren, kommt Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue in Betracht. Die dafür maßgeblichen Einzelheiten des Sachverhalts hat der Einzelrichter des Landesgerichts im neuen Verfahren festzustellen.