Amtswegige Löschung eines ausländischen Rechtsträgers im Firmenbuch
Ein in das Firmenbuch eingetragener ausländischer Rechtsträger kann vom Firmenbuchgericht von Amts wegen gelöscht werden, wenn er in seinem Heimatstaat nicht mehr besteht.
Der Löschung muss eine Liquidation des inländischen Vermögens (der inländischen Zweigniederlassung) des ausländischen Rechtsträgers nicht vorausgehen.
Die Löschung des ausländischen Rechtsträgers setzt das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO nicht voraus.
(Die Entscheidung betrifft die Löschung einer in das Firmenbuch eingetragenen private company limited by shares irischen Rechts mit dem Sitz in Irland, die im Heimatregister gelöscht worden war.)