An Kinder gerichtete Werbung
Eine Werbung darf keine direkte Aufforderung an Kinder enthalten, ein bestimmtes Produkt zu kaufen.
Nach Ziffer 28 des Anhangs zum UWG darf eine Werbung keine „direkte Aufforderung an Kinder“ enthalten, ein bestimmtes Produkt zu kaufen oder die Eltern oder andere Erwachsene zum Kauf zu überreden.
Aufgrund einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) war diese Bestimmung auf folgende Werbung eines Handelsunternehmens anzuwenden: „Die Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen beginnt! Hol‘ dir hier das Buch dazu. Stickersammelbuch zum Sensationspreis € 1,99.“
Die Vorinstanzen sahen darin eine „direkte“ Aufforderung zum Kauf eines solchen Albums und verpflichteten das Handelsunternehmen, diese Werbung in Zukunft zu unterlassen.
Der Oberste Gerichtshof wies das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Unternehmens zurück: Die Werbung habe sich an Minderjährige unter vierzehn Jahren gerichtet, die jedenfalls „Kinder“ im Sinn des gesetzlichen Verbots seien; bei der Verwendung des Imperativs „Hol’ dir hier das Buch dazu“ habe es sich um eine „direkte Aufforderung“ zum Kauf gehandelt.