An Kinder gerichtete Werbung ist nicht absolut unzulässig
Zur Abgrenzung erlaubter Werbung gegenüber Kindern von einer unlauteren aggressiven Geschäftspraktik gemäß § 1a Abs 3 UWG iVm Z 28 Anhang UWG.
Eine jedenfalls unzulässige Geschäftspraktik ist die „Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen“ (Z 28 Anhang UWG). Unter dieses Verbot fällt nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls Werbung, die sich an Minderjährige unter 14 Jahren richtet und – etwa durch Verwendung des Imperativs – eine direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthält („Stickerbuch holen und Sticker sammeln. Hol dir jetzt dein Stickerbuch.“).
Der klagende Verein für Konsumenteninformation beanstandet eine Werbung der Beklagten für ein Videospiel und Produkte zu einer Fernsehserie, die unter anderem folgende Texte enthält: “Erlebe mit deinen Freunden Abenteuer in fantastischen Welten“, „meistere unzählige Rätsel“, „entdecke verborgene Geheimnisse“, „verdiene neue Kostüme“, „erkunde aufregende neue Welten“. Merchandising-Produkte zur Fernsehserie werden mit der Aufforderung beworben: „Schau Deine Lieblingsfolge auf DVD!“ bzw „Hol Dir den coolen Soundtrack nach Hause!“. Auf der Website sind in unmittelbarer Nähe der beanstandeten Werbebotschaften Links sichtbar, die nach der beigesetzten Erklärung einen Zugang zu einem Internet Kaufforum ermöglichen, wo die beworbenen Produkte erhältlich sind.
Die Vorinstanzen beurteilten die Ankündigungen als unlautere Geschäftspraktik gegenüber Kindern. Der Oberste Gerichtshof wies das auf Unterlassung einer derartigen Werbung gerichtete Begehren ab.
In der Werbung gegenüber Kindern ist im Lauterkeitsrecht zwischen unlauteren direkten (unmittelbaren) Aufforderungen (zB „Kauf dir das Buch“ bzw „Sag deinen Eltern, sie sollen das Buch kaufen“) und erlaubten bloß mittelbaren Werbebotschaften zu unterscheiden. Eine mittelbare Aufforderung stellt ein Produkt nur ganz allgemein als besonders reizvoll dar (etwa mit der Formulierung „Wäre es nicht schön, so etwas zu haben?“), oder die Adressaten sollen erst aus sonstigen Umständen darauf schließen, ein Produkt zu kaufen. Auch das bloße Aufzeigen einer konkreten Kaufmöglichkeit im Sinne einer bloßen Information, dass es Angebote gibt, erfüllt den Tatbestand nach Z 28 Anhang UWG nicht.
Nach diesen Grundsätzen enthält die beanstandete Werbung keine direkten Aufforderungen an Kinder, die beworbenen Produkte zu kaufen. Sie beschränkt sich nämlich darauf, auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der beworbenen Produkte hinzuweisen, wodurch diese als reizvoll dargestellt werden. Zwischen diesen Aufforderungen, Produkte zu verwenden, und der Entstehung des Erwerbsentschlusses liegt aber noch ein zusätzlicher Schritt, den die angesprochenen Kinder selbst vollziehen müssen.