Anbieten von Suchtgift
Unter „Anbieten“ im Sinn des Suchtmittelgesetzes ist eine Willenserklärung zu verstehen, die inhaltlich ausreichend bestimmt sein, also die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthalten und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen muss.
Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten Folge, der des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig erkannt worden war. Wie das Erstgericht im Urteil ausführte, hatte er „vom 11. April 2011 bis zum 6. Oktober 2011 gewerbsmäßig 100 Gramm Kokain einer verdeckten Ermittlerin des Bundeskriminalamtes zum Kauf angeboten“.
Ausreichende Feststellungen, welche die rechtliche Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens als „Anbieten“ im Sinn des Suchtmittelgesetzes getragen hätten, enthielt das Urteil jedoch nicht. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass in Bezug auf einen – dem Urteil zufolge hier angestrebten – Kaufvertrag die Willenserklärung des Anbietenden jedenfalls die zu überlassende Sache und den Kaufpreis zu umfassen hat. Letzterer war den Urteilsfeststellungen aber nicht zu entnehmen.