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Anfall des Pflegegeldes

 
 

Ein bereits im August 2008 zur Post gegebener Antrag auf Gewährung von Pflegegeld langte erst am Montag, den 1. 9. 2008, bei der Sozialversicherungsanstalt ein. Der Pflegebedürftige verstarb am 3. 10. 2008. Strittig war, ob ein Pflegegeldanspruch bereits ab 1. 9. 2008 oder erst ab 1. 10. 2008 bis zum Todestag am 3. 10. 2008 besteht.

Die Vorinstanzen sprachen Pflegegeld der Stufe 5 nur für den Zeitraum vom 1. 10. bis 3. 10. 2008 zu.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach § 9 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) der Anspruch auf Pflegegeld erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gebühre. Das BPGG sehe für eine Antragstellung keine Frist vor, aber erst ein Antrag könne zu einem Anfall der Leistung führen. Der Anfall der Pflegegeldleistung (mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten) werde erst durch das Einlangen des Antrags beim zuständigen Entscheidungsträger oder einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt ausgelöst (§ 25 Abs 1 BPGG).

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/anfall-des-pflegegeldes/)

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